Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuss Jüngerer Linie. Dreiundwanzigster Band. 1899. (23)

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4. Wer Fuhrwerk breiter als höchstens 2,8 Meter beladet. Zuwider= 
handelnde haben, abgesehen von der dadurch verwirkten Strafe, die sofortige oder 
doch an der nächsten passenden Stelle zu bewirkende Umladung vorzunehmen, oder 
geschehen zu lassen, daß sie auf ihre Kosten Amtswegen ausgeführt werde. 
5. Wer mit mehr als zwei Zugthieren neben einander gespannt auf 
Wegen fährt, welche nicht wenigstens 7 Moter ausschließlich der Seitengräben 
breit sind. Auf Hundefuhrwerk bezieht sich jedoch diese Bestimmung nicht. 
E. Wer mit zwei an einander gehängten Wagen oder Schlitten fährt, 
ohne noch cine Person zum Lenken, Hemmen u. s. w. zuzuziehen und beim Vorbei- 
passiren einfacher Geschirre rechtzeitig soweit als möglich auszuweichen und an- 
zuhalten, desgleichen wer mit mehr als zwei an einander gehängten Wagen oder 
Schlitten fährt. 
Ausnahmsweise soll jedoch das Zusammenhängen zweier Schlitten, sowie 
dads Anhängen eines unbefrachteten, nur zum Futtertrausport und dergleichen 
dienenden, sogenannten Vorspanmvagens oder Ponywagens an einen Frachtwagen 
auch ohne Zuziehung einer weiteren Person dann gestattet sein, wenn der zweite 
Schlitten die Spur des ersten genau einhält, beziehentlich wenn die Deichsel des 
angehängten Wagens soweit als thunlich unter den Frachtwagen oder in dessen 
Laderaum geschoben und dort in geeigneter Weise befestigt wird. 
. Wer durch oder in den Seitengräben, ingleichen auf den Fußwegen 
fährt, reitet oder Vieh treibt oder hütet. 
8. Wer Bauhölzer, Ackergeräthschaften und andere, zur Beschädigung der 
Oberfläche des Wegs geeignete Gegenstände außer bei Schlittenbahn schleppt, 
ingleichen wer bei Lastfuhrwerk die Wagenräder völlig am Umdrehen hindert, 
ohne sich hierzu eines Hemmschuhes oder Eisringes zu bedienen. 
9. Wer Hemmschuhe auf der Oberfläche des Wegs schleppt oder an den 
Bauchseiten des Wagens aufhängt. 
10. Wer zur Leitung eines mit Langholz beladenen Wagens, wenn 
letzterer über 5 Meter, von Axe zu Axe gemessen, verlängert ist, nicht außer dem 
Fuhrmann noch einen zweiten Mann (Sterzer) verwendet, welcher die Leitung 
des hinteren Theiles des Fuhmwerks zu besorgen hat. 
11. Wer auf gegebenes Zeichen und zwar bei den Posten mit dem Horne, 
bei anderen Fuhmnwerken mit der Pfeife oder auf Anrufen oder nach dreimaligem 
Klatschen mit der Peitsche nicht sofort dem entgegenkommenden Fuhrwerk sowohl 
als auch dem hinter ihm her kommenden zur rechten Hand auf die Hälfte des 
Wegs ausweicht.
	        
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