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4. Wer Fuhrwerk breiter als höchstens 2,8 Meter beladet. Zuwider=
handelnde haben, abgesehen von der dadurch verwirkten Strafe, die sofortige oder
doch an der nächsten passenden Stelle zu bewirkende Umladung vorzunehmen, oder
geschehen zu lassen, daß sie auf ihre Kosten Amtswegen ausgeführt werde.
5. Wer mit mehr als zwei Zugthieren neben einander gespannt auf
Wegen fährt, welche nicht wenigstens 7 Moter ausschließlich der Seitengräben
breit sind. Auf Hundefuhrwerk bezieht sich jedoch diese Bestimmung nicht.
E. Wer mit zwei an einander gehängten Wagen oder Schlitten fährt,
ohne noch cine Person zum Lenken, Hemmen u. s. w. zuzuziehen und beim Vorbei-
passiren einfacher Geschirre rechtzeitig soweit als möglich auszuweichen und an-
zuhalten, desgleichen wer mit mehr als zwei an einander gehängten Wagen oder
Schlitten fährt.
Ausnahmsweise soll jedoch das Zusammenhängen zweier Schlitten, sowie
dads Anhängen eines unbefrachteten, nur zum Futtertrausport und dergleichen
dienenden, sogenannten Vorspanmvagens oder Ponywagens an einen Frachtwagen
auch ohne Zuziehung einer weiteren Person dann gestattet sein, wenn der zweite
Schlitten die Spur des ersten genau einhält, beziehentlich wenn die Deichsel des
angehängten Wagens soweit als thunlich unter den Frachtwagen oder in dessen
Laderaum geschoben und dort in geeigneter Weise befestigt wird.
. Wer durch oder in den Seitengräben, ingleichen auf den Fußwegen
fährt, reitet oder Vieh treibt oder hütet.
8. Wer Bauhölzer, Ackergeräthschaften und andere, zur Beschädigung der
Oberfläche des Wegs geeignete Gegenstände außer bei Schlittenbahn schleppt,
ingleichen wer bei Lastfuhrwerk die Wagenräder völlig am Umdrehen hindert,
ohne sich hierzu eines Hemmschuhes oder Eisringes zu bedienen.
9. Wer Hemmschuhe auf der Oberfläche des Wegs schleppt oder an den
Bauchseiten des Wagens aufhängt.
10. Wer zur Leitung eines mit Langholz beladenen Wagens, wenn
letzterer über 5 Meter, von Axe zu Axe gemessen, verlängert ist, nicht außer dem
Fuhrmann noch einen zweiten Mann (Sterzer) verwendet, welcher die Leitung
des hinteren Theiles des Fuhmwerks zu besorgen hat.
11. Wer auf gegebenes Zeichen und zwar bei den Posten mit dem Horne,
bei anderen Fuhmnwerken mit der Pfeife oder auf Anrufen oder nach dreimaligem
Klatschen mit der Peitsche nicht sofort dem entgegenkommenden Fuhrwerk sowohl
als auch dem hinter ihm her kommenden zur rechten Hand auf die Hälfte des
Wegs ausweicht.