Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuss Jüngerer Linie. Dreiundwanzigster Band. 1899. (23)

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12. Wer den auf Schienengleisen gehenden Fahrzeugen nicht rechtzeitig 
soweit ausweicht, daß dieselben ungehindert passiren können. 
13. Wer über Fluß= oder Bachüberbrückungen einem an denselben durch 
Anschlag angebrachten Verbote zuwider anders als im Schritt fährt oder reitet. 
14. Wer in einem bereits angefahrenen Gleise fährt und gewarnt nicht 
sogleich ein neues aufnimmt. 
15. Wer die durch Verlegsteine oder Versetzböcke vorgezeichneten Fahr- 
bahnen nicht genau einhält, ingleichen wer die Verlegsleine bezw. Versetzböcke 
eigenmächtig entfernt oder durch Ueberfahren beschädigt. 
16. Wer bei gefallenem Schnee sein Fuhrwerk nicht mit Gelänte versieht. 
17. Wer durch unnöthiges Peitschenknallen, oder soust durch Ungehörig- 
keiten, wodurch das Scheuwerden von Zug= oder Reitthieren veranlaßt werden 
kann, Andere gefährdet. . 
18. Wer alo Fuhrwerksführer seine Zugthiere nicht fortwährend leitet 
und beaufsichtigt, während des Fahrens schläft, auf= und absteigt, oder sich, ohne 
die Thiere abgesträngt und festgebunden zu haben, vom Fuhrwerke entfernt, 
ebenso auch, wer sich während des Fahrens auf der Deichsel, Wagenstange oder 
auf einem an der Außenseite des Wagens zwischen Vorder= und Hinterrad an- 
gebrachten Sitze oder auf der Ladung eines bis über die Leitern vollgeladenen 
Fuhnwerks befindet oder wer während des Fahrens, abgesehen von dem Falle, 
wo es sich um den Transport besonders schwerer Lasten handelt, seine Pferde 
nicht fortwährend eingebißt hält. 
1p. Wer zur Leitung eingespannter Pferde, sobald dieselbe vom Wagen 
oder Schlitten aus erfolgt, sich nicht der Doppelzügel (sogenannten Kreuzzügel) 
bedient. 
Ackerfuhren, worunter alle Fuhren nach und von dem Acker, mithin ins- 
besondere auch Dünger= und Erntefuhren zu verstehen sind, bleiben von dieser 
Vorschrift ausgenommen. 
20. Wer es unterläßt, ein von ihm geleitetes Fuhrwerk bei Duntelheit 
in genügender Weise zu beleuchten. 
Die Beleuchtung hat mittelst hellbrennender, den Entgegenkommenden sicht- 
barer Laternen zu erfolgen, welche weder roth noch grün geblendet sein dürfen. 
Lediglich zur Beförderung von Personen dienende Fuhrwerke haben je zwei 
vorn an beiden Seiten des Wagens befestigte Laternen, Lastgeschirre dagegen 
eine am Vordertheile des Wagens oder am Kummet des Pferdes bez. Sattel-
	        
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