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26. Wer eine chaussirte Straße mit gewerbsmäßig betriebenem
Frachtfuhrwerk befährt, dessen Nadfelgen nicht mindestens 10 Centimeter breit
und mit ebenso breiten Beschlägen (Metallreifen) versehen sind.
Diese Bestimmung hat jedoch in dem oberländischen Bezirke und der Pflege
Reichenfelo nur auf Fuhmnwerke mit einem Ladegewicht von mehr als 1750 Kilo-
gramm (35 Zentnern) Amvendung zu leiden.
Unter gewerbsmäßig betriebenem Frachtfuhnverk sind zu verstehen
a. alle Lastfuhrwerke der Fuhrleute, welche aus der Uebernahme von
Lohnfuhren ein Gewerbe machen,
b. die eigenen Juhmnwerke der Gewerbetreibenden aller Art, welche zu
den mit deren Gewerbe in Verbindung stehenden Lastfuhren dienen,
C. Fuhrwerke der Landwirthe, mit denen neben dem Betriebe der
Landwirthschaft fortgesetzt oder zu gewissen Zeiten wiederkehrend
das Lastfahren um Lohn betrieben wird.
#D 2.
Eltern, Dienstherrschaften und Arbeitgeber sind wegen der Uebertretungen
ihrer Kinder, Dienstboten und der sonst von ihnen beschäftigten Personen, soweit
ihnen selbst eine Schuld zur Last fällt, ebenfalls verantwortlich und strafbar.
83.
Bei Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmungen des § 1 kann der
Contravenient unbeschadet der dadurch ctwa begründeten Verpflichtung zum
Schadensersaße sowie der strafrechtlichen Ahndung der Zuwiderhandlung weitere
poligeiliche Untersuchung dadurch von sich abwenden, daß er an den Aufsichts-
beamten (Straßenwärter, Gendarm, Polizeidiener), von welchem er betroffen
worden ist, und welcher sich als solcher entweder durch seine Dienstkleidung oder
auf andere Weise auszmveisen hat, gegen eine ihm auszuhändigende, mit dem
Dienststempel der zuständigen Wegepolizeibehörde versehene Quittung sofort zwei
Mark Strafe erlegt. Nur durch den Besitz einer solchen Quittung kann der
Contravenient weitere Polizeinntersuchung von sich abwenden. Diese Bestimmung
findet jedoch keine Amvendung auf Contravenienten, welche bereits wiederholt
wegen Zuwiderhandlungen gegen die Vorschriften gegemwärtiger Straßenpolizei=
Ordnung bestraft worden sind oder sich der Uebertretung unter erschwerenden
Umständen, z. B. unter Verhöhnung der Anordnung der Aufsichtsbeamten, schuldig
gemacht haben.