Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuss Jüngerer Linie. Dreiundwanzigster Band. 1899. (23)

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26. Wer eine chaussirte Straße mit gewerbsmäßig betriebenem 
Frachtfuhrwerk befährt, dessen Nadfelgen nicht mindestens 10 Centimeter breit 
und mit ebenso breiten Beschlägen (Metallreifen) versehen sind. 
Diese Bestimmung hat jedoch in dem oberländischen Bezirke und der Pflege 
Reichenfelo nur auf Fuhmnwerke mit einem Ladegewicht von mehr als 1750 Kilo- 
gramm (35 Zentnern) Amvendung zu leiden. 
Unter gewerbsmäßig betriebenem Frachtfuhnverk sind zu verstehen 
a. alle Lastfuhrwerke der Fuhrleute, welche aus der Uebernahme von 
Lohnfuhren ein Gewerbe machen, 
b. die eigenen Juhmnwerke der Gewerbetreibenden aller Art, welche zu 
den mit deren Gewerbe in Verbindung stehenden Lastfuhren dienen, 
C. Fuhrwerke der Landwirthe, mit denen neben dem Betriebe der 
Landwirthschaft fortgesetzt oder zu gewissen Zeiten wiederkehrend 
das Lastfahren um Lohn betrieben wird. 
#D 2. 
Eltern, Dienstherrschaften und Arbeitgeber sind wegen der Uebertretungen 
ihrer Kinder, Dienstboten und der sonst von ihnen beschäftigten Personen, soweit 
ihnen selbst eine Schuld zur Last fällt, ebenfalls verantwortlich und strafbar. 
83. 
Bei Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmungen des § 1 kann der 
Contravenient unbeschadet der dadurch ctwa begründeten Verpflichtung zum 
Schadensersaße sowie der strafrechtlichen Ahndung der Zuwiderhandlung weitere 
poligeiliche Untersuchung dadurch von sich abwenden, daß er an den Aufsichts- 
beamten (Straßenwärter, Gendarm, Polizeidiener), von welchem er betroffen 
worden ist, und welcher sich als solcher entweder durch seine Dienstkleidung oder 
auf andere Weise auszmveisen hat, gegen eine ihm auszuhändigende, mit dem 
Dienststempel der zuständigen Wegepolizeibehörde versehene Quittung sofort zwei 
Mark Strafe erlegt. Nur durch den Besitz einer solchen Quittung kann der 
Contravenient weitere Polizeinntersuchung von sich abwenden. Diese Bestimmung 
findet jedoch keine Amvendung auf Contravenienten, welche bereits wiederholt 
wegen Zuwiderhandlungen gegen die Vorschriften gegemwärtiger Straßenpolizei= 
Ordnung bestraft worden sind oder sich der Uebertretung unter erschwerenden 
Umständen, z. B. unter Verhöhnung der Anordnung der Aufsichtsbeamten, schuldig 
gemacht haben.
	        
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