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Der Berechtigte kann verlangen, daß ihm der Verpflichtete, wenn diesem
eine eigene Wohnung auf dem belasteten Grundstücke übrig geblieben ist, soweit
dies thunlich ist, den Aufenthalt in derselben mit einräumt, und daß andernfalls
der Verpflichtete auf seine Kosten dem Berechtigten eine anderweite, der früheren
Auszugswohnung unter Berücksichtigung der örtlichen Verhältnisse entsprechende
Wohnung beschafft.
* 42.
Wenn in dem Auszugsvertrage freie Verpflegung und freie Ernährung
ohne nähere Bestimmung bedungen worden ist, so ist darunter Wohnung, Heizung
und Beleuchtung, Kleidung, Beköstigung am Tische des Verpflichteten, Wartung
und Pflege bei Krankheitsfällen und im Alter, freier Arzt und freie Apotheke
Zzu verstehen.
13.
Umfang und Maß der einzelnen, weder in dem Vertrage, noch in diesem
Gesetze näher angegebenen Leistungen bestimmen sich unter Beschränkung auf das
unbediugt Nothwendige nach Maßgabe der Ortsüblichkeit unter Berücksichtigung
des Standes des Berechtigten.
8 44.
Wird durch Verschulden des einen Theiles oder seiner bei ihm wohnenden
Familienglieder eine solche Störung des Verhältnisses zwischen den Betheiligten
verursacht, daß dem anderen Theile nicht zugemuthet werden kann, das Vertrags-
verhältuiß in der vereinbarten Weise fortzusetzen, so kann der andere Theil die
Umwandlung der sämmtlichen nicht in Geld bestehenden Leistungen in eine
jährliche Geldleistung verlangen.
Die Umwandlung einzelner Leisiungen kann nicht verlangt werden.
Die Geldleistung ist nach dem ortsüblichen Werthe der umzuwandelnden
Leistungen zu berechnen.
Das Verlangen der Umwandlung ist schriftlich zu stellen und dem anderen
Theile zuzustellen.
· Die Umwandlung tritt drei Monate nach der Zustellung in Wirksamkeit.
Auf die durch Umwandlung festgestellten Geldleistungen finden die Vor-
schriften des § 760 des Bürgerlichen Gesetzobuchs Amvendung.
Die Wiederherstellung der in Geldleistungen umgewandelten Natural=
leistungen kann nicht verlangt werden.