Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuss Jüngerer Linie. Dreiundwanzigster Band. 1899. (23)

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Der Berechtigte kann verlangen, daß ihm der Verpflichtete, wenn diesem 
eine eigene Wohnung auf dem belasteten Grundstücke übrig geblieben ist, soweit 
dies thunlich ist, den Aufenthalt in derselben mit einräumt, und daß andernfalls 
der Verpflichtete auf seine Kosten dem Berechtigten eine anderweite, der früheren 
Auszugswohnung unter Berücksichtigung der örtlichen Verhältnisse entsprechende 
Wohnung beschafft. 
* 42. 
Wenn in dem Auszugsvertrage freie Verpflegung und freie Ernährung 
ohne nähere Bestimmung bedungen worden ist, so ist darunter Wohnung, Heizung 
und Beleuchtung, Kleidung, Beköstigung am Tische des Verpflichteten, Wartung 
und Pflege bei Krankheitsfällen und im Alter, freier Arzt und freie Apotheke 
Zzu verstehen. 
13. 
Umfang und Maß der einzelnen, weder in dem Vertrage, noch in diesem 
Gesetze näher angegebenen Leistungen bestimmen sich unter Beschränkung auf das 
unbediugt Nothwendige nach Maßgabe der Ortsüblichkeit unter Berücksichtigung 
des Standes des Berechtigten. 
8 44. 
Wird durch Verschulden des einen Theiles oder seiner bei ihm wohnenden 
Familienglieder eine solche Störung des Verhältnisses zwischen den Betheiligten 
verursacht, daß dem anderen Theile nicht zugemuthet werden kann, das Vertrags- 
verhältuiß in der vereinbarten Weise fortzusetzen, so kann der andere Theil die 
Umwandlung der sämmtlichen nicht in Geld bestehenden Leistungen in eine 
jährliche Geldleistung verlangen. 
Die Umwandlung einzelner Leisiungen kann nicht verlangt werden. 
Die Geldleistung ist nach dem ortsüblichen Werthe der umzuwandelnden 
Leistungen zu berechnen. 
Das Verlangen der Umwandlung ist schriftlich zu stellen und dem anderen 
Theile zuzustellen. 
· Die Umwandlung tritt drei Monate nach der Zustellung in Wirksamkeit. 
Auf die durch Umwandlung festgestellten Geldleistungen finden die Vor- 
schriften des § 760 des Bürgerlichen Gesetzobuchs Amvendung. 
Die Wiederherstellung der in Geldleistungen umgewandelten Natural= 
leistungen kann nicht verlangt werden.
	        
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