Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuss Jüngerer Linie. Dreiundwanzigster Band. 1899. (23)

Vertrag 
über die Grrichtung einer gemeinsamen Handwerkskammer für das 
Fürstenthum Reuß ji. L. und das Herzogthum Sachsen-Altenburg. 
Seine Durchlaucht der Erbprinz Reuß j. L. im Namen des 
regierenden Fürsten 
ind 
Seine Hoheit der deun von Sachsen-Altenburg 
haben Verhandlungen wegen Errichtung einer gemeinsamen Handwerkskammer in 
Gera eröffnen lassen und zu Bevollmächtigten bestellt 
Seine Durchlaucht der Erbprinz Neuß j. L 
Höchstihren Geheimen Staatsrath von Hinüber, 
Seine Hoheit der Herzog von Sachsen-Altenburg 
Hüchstihren Staatsrath I#r. jur. Stöhr, 
von welchen Bevollmächtigten nachstehender Vertrag unter dem Vorbehalte beider- 
seitiger Ratifikation abgeschlossen worden ist: 
Nrt. 1. 
Für das Fürstenthum Reuß j. L. und das Herzogthum Sachsen-Alten- 
burg wird auf Grund § 103 Abs. 4 der Gewerbeordmung in der Fassung der 
Novelle vom 26. Juli # eine gemeinsame Handwerkekammer mit dem Sitze 
in Gera errichtet. 
Art. 2. 
Die Kammer führt den Namen:
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.