Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuss Jüngerer Linie. Dreiundwanzigster Band. 1899. (23)

Gesetz slamml un g 
für das 
Firstenthum Reuß jüngerer Linie. 
No. 585. 
Inhalt: Landcsherrliche Verordnung vom y. November 189#9 zur Ausführunn des Bürgerlichen Gesetz 
buchs und seiner Nebenyriete. 
  
  
TLandesherrliche Verordnung 
vom 9. November 1899 
zur Ausführung des Bürgerlichen Gesetzbuchs und seiner Nebengesetze. 
Wir Heinrich der Mierzehute, von Goltes Gnaden Jungerer Tinie regierender Fürst Reuß. 
Graf und Herr von Vlauen, herr z Greiz, Fuanichseld, Gera, Schleiz und Tobenstein kic. eic. 
verordnen zur Ausführung des Bürgerlichen Gesetzbuchs und seiner Nebengesetze 
vorbehaltlich weiterer Vorschriften, was folgt: 
Volljährigkeitserklärung. 
81. 
Bei Gesuchen um Volljährigkeitserklärung soll das Vormundschaftsgericht, 
soweit dies ohne erhebliche Verzögerung und ohne umnverhältnißmäßige Kosten 
geschehen kann, vor der Entschließung außer Verwandten und Verschwägerten 
des Minderjährigen den Gegenvormund, den Mitvormund und den Pfleger und, 
wenn der Antrag von dem Minderjährigen gestellt ist, den gesetzlichen Vertreter 
über das Gesuch hören. 
Ausgegeben am 23. November 1899. ½#
	        
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