Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuss Jüngerer Linie. Dreiundwanzigster Band. 1899. (23)

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kund. 
8 5. 
Die Wahrnehmung der bei der Behandlung der Funde der Polizeibehörde 
zugewiesenen Verrichtungen ist Sache der Ortspolizeibehörde des Fundortes. 
86. 
Zur Entgegennahme der den Fund betreffenden Anzeigen und sonstigen 
Erklärungen des Finders, sowie der Ablieferung der Sache oder deren Erlöses 
ist jede Ortspolizeibehörde verpflichtet, die der Finder angeht. 
Jede Ortspolizeibehörde kann auf die Anzeige des Fundes hin die Ab- 
lieferung der gefundenen Sache oder des Erlöses anordnen. 
§ 7. 
Ist der Verderb der Sache zu besorgen, oder die Aufbewahrung mit 
unverhältnißmäßigen Kosten verbunden, so hat die Polizeibehörde, welche die 
Sache verwahrt, deren alsbaldige öffentliche Versteigerung anzuordnen. 
Die Versteigerung kann durch einen Beamten der Polizeibehörde erfolgen. 
§ 8. 
Ist eine andere als die nach § 5 zuständige Polizeibehörde mit der Sache 
befaßt worden, so hat sie der zuständigen Polizeibehörde die erforderlichen Mit- 
theilungen zu machen und ihr die Sache oder deren Erlös zu übermitteln. 
Die Uebermittelung hat zu unterbleiben: 
1. wenn sich vorher ein Empfangsberechtigter meldet, 
2. wenn es sich um eine offenbar werthlose Sache handelt, 
3. wenn die Abgabe der Sache mit unverhältnißmäßigen Kosten ver- 
bunden sein würde. 
Die weitere Behandlung des Fundes umd die Verfügung über die Sache 
verbleibt in diesen Fällen der nach § 5 zuständigen Polizeibehörde. 
8 8. 
Die Polizeibehörde des Fundortes ist verpflichtet, die an sie abgelieferten 
Fundsachen ordnungsmäßig zu verwahren und für ihre Erhaltung, bei Thieren 
insbesondere für ihre Fütterung Sorge zu tragen. 
Ist die Verwahrung bei der Polizeibehörde unthunlich, so ist die Sache 
einem Dritten zur Verwahrung zu übergeben.
	        
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