Schuldver-
schreibungen
auf den
Inhaber.
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§ 45.
Soweit der Vertrag auf Gewährung wiederkehrender Leistungen gerichtet
ist, liegt dem Enverber des Grundstücks die Verpflichtung ob, eine entsprechende
Reallast an dem Grundstücke zu bestellen.
Ist in dem Vertrage das Recht eingeräumt, ein auf dem Grundstücke be-
findliches Gebäude oder einen Theil eines solchen zu bewohnen oder mitzubewohnen
oder sonst einen Theil des Grundstücks oder das ganze Grundstück zu benutzen,
so hat der Erwerber eine entsprechende persönliche Dienstbarkeit an dem Grund-
stücke zu bestellen. Die Reallast oder Dienstbarkeit erhält den Rang unmittelbar
hinter den Belastungen, welche zu der Zeit dem Grundstücke anhaften, zu welcher
die Bestellung verlangt wird.
Bereits eingetragene Auszugsrechte gelten, soweit es sich dabei um Ge-
währung wiederkehrender Leistungen handelt, als Reallast; soweit in dem Ver-
trage das Recht eingeräumt ist, ein auf dem Grundstücke befindliches Gebäude
zu bewohnen oder mitzubewohnen oder sonst einen Theil des Grundstücks
mitzubenuten, als persönliche Dienstbarkeit.
8 40.
Bei Zins-, Renten= und Gewinnantheilscheinen, welche zu Schuldver-
schreibungen auf den Inhaber vor dem Inkrafttreten des Bilrgerlichen Gesetz-
buchs ausgestellt, oder welche nach dem Inkrafttreten des Bürgerlichen Gesetz-
buchs für ein vor dieser Zeit ausgestelltes Inhaberpapier ausgegeben worden
sind, findct eine Kraftloserklärung im Wege des Aufgebotes nicht statt.
Dasselbe gilt für Erneuerungsscheine zu den bereits vor dem Inkraft-
treten des Bürgerlichen Gesetzbuchs ausgegebenen Schuldverschreibungen. Der
8§ 805 des Bürgerlichen Gesetzbuchs findet auf diese Erneucrungsscheine Anwendung.
Die Vorschrift des § 799 Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs gilt für
die auf Sicht zahlbaren unverzinslichen Schuldverschreibungen auch dann, wenn
diese vor dem Inkrafttreten des Bürgerlichen Gesetzbuchs ausgegeben worden
sind. Für Schuldverschreibungen auf den Inhaber, die der Staat oder eine
ihm angehörende Körperschaft, Stiftung oder Anstalt des öffentlichen Rechts
ausstellt, ist der in § 804 Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs bezeichnete An-
spruch ausgeschlossen, auch wenn die Ausschließung in dem Zins= oder Renten-
scheinc nicht bestimmt ist.