Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuss Jüngerer Linie. Dreiundwanzigster Band. 1899. (23)

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8 14. 
Die nach den 88 980, 981, 983 des Bürgerlichen Gesetzbuchs von einer 
öffentlichen Behörde oder einer dem öffentlichen Verkehre dienenden Verkehrs- 
anstalt des Fürstenthums zu erlassenden Bekanntmachungen erfolgen durch Aus- 
hang an der Amtsstelle oder, wenn für Bekanntmachungen der bezeichneten Art 
eine andere Stelle bestimmt ist, an dieser. 
Die Behörde oder die Verkehrsanstalt kann weitere Bekanntmachungen 
erlassen, insbesondere durch Einrücken in öffentliche Blätter. 
In Bezug auf die Bekanntmachungen nach Absatz 1 und die Vervahrung 
des Erlöses kann die zuständige Ministerialabtheilung für die ihr unterstellten 
Behörden oder Verkehrsanstalten, in Bezug auf die Bezeichnung einer anderen 
Stelle für den Aushang der Bekanntmachungen nach Absatz 1 bei einer Ver- 
kehrsanstalt, die von Privatpersonen betrieben wird, kann die für die Genehmigung 
der Verkehrsanstalt zuständige Verwaltungsbehörde weitere Vorschriften erlassen. 
15. 
Zwischen dem Tage, an welchem der Aushang bewirkt, und dem Tage, 
an welchem das ausgehängte Schriftstück wieder abgenommen wird, soll ein Zeit- 
raum von mindestens 6 Wochen liegen. 
Die Vorschrift des § 11 Absatz 2 findet entsprechende Amvendung. 
§ 16. 
Die in der Bekanntmachung zu bestimmende Frist zur Anmeldung von 
Rechten muß mindesten 6 Wochen betragen. 
Die Frist beginnt mit dem Aushang, falls aber die Bekanntmachung 
durch Einrichem in öffentliche Blätter erfolgt, mit dem Tage der letzten Einrückung. 
Anzeige von der gerichtlichen Errichtung oder Aufhebung eines 
Cestamentes oder GErbvertrags. 
§5 17. 
Wenn ein Erblasser ein Testament oder einen Erbvertrag vor einem 
Amtsgerichte, in dessen Bezirk er nicht seinen Wohnsitz hat, errichtet oder aufhebt 
oder einem solchen Amtagerichte in Verwahrung giebt, so hat dieses Amts- 
gericht dem Amtgogerichte des Wohnortes von der getroffenen Verfügung Anzeige 
zu machen.
	        
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