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Hat der Erblasser während der letzten 10 Jahre vor dem Erbfall seinen
Wohnsitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt noch in dem Bezirk eines anderen
Amtsgerichts gehabt, so ist die in Absatz 1 angeordnete Ermittelung auch bei
diesem Gericht vorzunehmen.
Abänderung der Anweisung vom 21. März 1892 wegen Ausführung
der Gewerbrordnung.
* 21.
In der Amveisung des Ministeriums vom 21. März 1892 zur Aus-
führung des Gesetzes, betreffend die Abänderung der Gewerbcordnung vom
1. Juni 1891 — Gesetzsammlung Bd. XXI S. 109 — erhalten die Vorschriften
unter A IX, XV, XVI folgenden veränderten Wortlaut:
1. A. IX.
Wird der Antrag auf Ausstellung eines Arbeitsbuches nicht von dem
gesetzlichen Vertreter gestellt, so hat die Ortspolizeibehörde den Nachweis
zu fordern, daß der gesetzliche Vertreter dem Antrage zustimmt oder in
den Fällen, wo die Erklärung des gesetzlichen Vertreters nicht beschafft
werden kann, oder wo der gesetzliche Vertreter ohne genügenden Grund und
zum Nachtheil des Arbeiters die Zustimmung venvweigert, die Zustimmung
des gesetzlichen Vertreters, soweit dieser nicht Vormund ist, zu ergänzen. G 108.)
Ist der gesetzliche Vertreter ein Vormund, so werden die Bestimmungen des
§* 113 des Bürgerlichen Gesetzbuchs maßgebend.
Daß die Erklärung des gesetzlichen Vertreters nicht zu beschaffen sei,
wird in der Regel nur anzunehmen sein, wenn der letztere körperlich und
geistig unfähig ist, eine Erklärung abzugeben, oder wenn sein Aufenthalt
unbekannt oder der Art ist, daß ein mündlicher oder schriftlicher Verkehr
mit ihm nicht möglich ist. Die Ergänzung der Zustimmung des gesetzlichen
Vertreters ist, wo sie gesetzlich begründet erscheint, schriftlich auszusprechen
und mit Unterschrift und Siegel zu versehen.
Der Nachweis der Zustimmung des gesetzlichen Vertreters ist durch
Beibringung einer mündlichen oder schriftlichen Erklärung des gesetzlichen
Vertreters zu erbringen.
2. A. XV.
Die Aushändigung des Arbeitsbuches hat bei Arbeitern unter
16 Jahren an den gesetzlichen Vertreter zu erfolgen. Bei Arbeitern