Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuss Jüngerer Linie. Dreiundwanzigster Band. 1899. (23)

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außer den Betheiligten Mittheilung machen. Die Protokolle über die Verpflich- 
tungen sollen zu den allgemeinen Akten genommen werden. 
Verletzt ein Hülfsarbeiter oder Angestellter die Pflicht zur Geheimhaltung, 
so soll der Notar ihn sofort entlassen oder, wenn er die Entlassung nicht für 
geboten erachtet, dem Fürstlichen Ministerium, Abtheilung für die Justiz, Anzeige 
erstatten und dessen Genehmigung zur ferneren Beschäftigung der Hülfsperson 
einholen. 
Zustellung durch Notare. 
§ 32. 
Auf die Zustellung einer Erklärung durch den Notar finden die für die 
Zustellung von Amtswegen geltenden Vorschriften der Civilprozeßordnung ent- 
sprechende Anwendung. An die Stelle des Gerichtsschreibers tritt der Notar. 
Es genügt, daß die Erklärung von dem Antragsteller unterschrieben ist. 
Bekanntmachung der Beendigung des Notarlats. 
8 33. 
Die Beendigung des Amtes eines Notars soll in Gemäßheit der Vor- 
schrift des § 30 bekannt gemacht werden. 
Vorlänusige Verwahrung. 
* 34. 
Wird der Antrag auf Hinterlegung eines Gegenstandes abgelehnt und 
dagegen Beschwerde eingelegt, so soll der Gegenstand, wenn er an sich zur Hinter- 
legung geeignet ist, 8§ 2 der Hinterlegungsordnung — in vorlänfige Ver- 
wahrung genommen werden. 
Zuzlehung eines Sachverständigen bei der Zwangovollstrechung. 
8 35. 
Zur Pfändung von Früchten, die vom Boden noch nicht getrennt sind, 
und zur Pfändung von Gegenständen der in § 811 Nr. 4 der Civilprozeß- 
ordnung bezeichneten Art bei Personen, welche Landwirthschaft betreiben, soll der 
Amtsschulze des Ortes, an welchem die Pfändung erfolgt, als landwirthschaft- 
licher Sachverständiger zugezogen werden, sofern anzunehmen ist, daß der Werth 
der zu pfändenden Gegenstände den Betrag von fünfhundert Mark übersteigt. 
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