Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuss Jüngerer Linie. Dreiundwanzigster Band. 1899. (23)

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8 47. 
Centralbehörde im Sinne des § 795 des Bürgerlichen Gesetzbuchs zur 
Ertheilung der erforderlichen Genehmigung zur Ausstellung von Schuldver- 
schreibungen auf den Inhaber ist das Fürstliche Ministerium. 
8 48. 
Fügt ein Beamter in Ausübung der ihm anwertrauten öffentlichen Gewalt 
unter vorsätzlicher oder fahrlässiger Verletzung seiner Amtspflicht einem Dritten 
Schaden zu, so trifft den Betheiligten gegenüber die im § 839 des Biülrgerlichen 
Gesetzbuchs bestimmte Verantwortlichkeit an Stelle des Beamten den Staat oder 
die Körperschaft, in deren Dienste der Beamte steht. 
Der Staat ist berechtigt, wenn er nach Absatz 1 Schadensersatz hat leisten 
müssen, von dem Beamten Ersatz zu verlangen. Dieser Anspruch verjährt in 
drei Jahren von dem Zeitpunkte an, in welchem die Ersatzpflicht des Staates 
von letzterem anerkannt oder ihm gegenüber rechtskräftig festgestellt worden ist. 
Sind mehrere Beamte betheiligt, so haften sie als Gesammtschuldner. 
Angehörigen außerdeutscher Staaten kann die Entschädigung verweigert 
werden, wenn nicht nachgewiesen ist, daß in dem Heimathsstaate derselben eine 
den Vorschriften des Abs. 1 entsprechende Haftung den Angehörigen des Fürsten- 
thums gegenüber anerkannt wird. 
g 40. 
Der Unternehmer eines Eisenbahnbetriebes haftet, unbeschadet der reichs- 
gesetzlichen Vorschriften über die Beförderung von Gütern auf Eisenbahnen, für 
die aus dem Betriebe entstehenden Beschädigungen von Sachen, sofern nicht der 
Schaden durch höhere Gewalt oder durch ein Verschulden des Besitzers der 
Sachen verursacht ist. 
Das Verschulden eines Dritten steht dem eigenen Verschulden des Besitzers 
gleich, wenn der Dritte die thatsächliche Gewalt über die Sache für den Besitzer 
in dessen Haushalt oder Erwerbsgeschäft oder in einem ähnlichen Verhältnisse 
ausübt, vermöge dessen er den sich auf die Sache beziehenden Weisungen des 
Besitzers Folge zu leisten hat. 
Der Anspruch auf Schadengersatz verjährt in zwei Jahren von dem Ein- 
tritte des schädigenden Ereignisses ab. 
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