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8 47.
Centralbehörde im Sinne des § 795 des Bürgerlichen Gesetzbuchs zur
Ertheilung der erforderlichen Genehmigung zur Ausstellung von Schuldver-
schreibungen auf den Inhaber ist das Fürstliche Ministerium.
8 48.
Fügt ein Beamter in Ausübung der ihm anwertrauten öffentlichen Gewalt
unter vorsätzlicher oder fahrlässiger Verletzung seiner Amtspflicht einem Dritten
Schaden zu, so trifft den Betheiligten gegenüber die im § 839 des Biülrgerlichen
Gesetzbuchs bestimmte Verantwortlichkeit an Stelle des Beamten den Staat oder
die Körperschaft, in deren Dienste der Beamte steht.
Der Staat ist berechtigt, wenn er nach Absatz 1 Schadensersatz hat leisten
müssen, von dem Beamten Ersatz zu verlangen. Dieser Anspruch verjährt in
drei Jahren von dem Zeitpunkte an, in welchem die Ersatzpflicht des Staates
von letzterem anerkannt oder ihm gegenüber rechtskräftig festgestellt worden ist.
Sind mehrere Beamte betheiligt, so haften sie als Gesammtschuldner.
Angehörigen außerdeutscher Staaten kann die Entschädigung verweigert
werden, wenn nicht nachgewiesen ist, daß in dem Heimathsstaate derselben eine
den Vorschriften des Abs. 1 entsprechende Haftung den Angehörigen des Fürsten-
thums gegenüber anerkannt wird.
g 40.
Der Unternehmer eines Eisenbahnbetriebes haftet, unbeschadet der reichs-
gesetzlichen Vorschriften über die Beförderung von Gütern auf Eisenbahnen, für
die aus dem Betriebe entstehenden Beschädigungen von Sachen, sofern nicht der
Schaden durch höhere Gewalt oder durch ein Verschulden des Besitzers der
Sachen verursacht ist.
Das Verschulden eines Dritten steht dem eigenen Verschulden des Besitzers
gleich, wenn der Dritte die thatsächliche Gewalt über die Sache für den Besitzer
in dessen Haushalt oder Erwerbsgeschäft oder in einem ähnlichen Verhältnisse
ausübt, vermöge dessen er den sich auf die Sache beziehenden Weisungen des
Besitzers Folge zu leisten hat.
Der Anspruch auf Schadengersatz verjährt in zwei Jahren von dem Ein-
tritte des schädigenden Ereignisses ab.
Genehmi-
gungzur Aus-
siellung von
Schuldver:
ichreibungen
auf den In-
Hastung des
taates, der
Gemeinden
rc. für den
durch Bcamte
vernriachten
Schaden.
Haftung der
Unternehmer
eines
Eisenbahn.
betriebes.