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8 45.
Die Bestimmung des Versteigerungstermins soll außer den nach den
88 337 und 338 des Reichsgesetzes vom 24. März 1897 vorgeschriebenen Angaben
enthalten:
. die Lage des Grundstücks, und zwar bei ländlichen Grundstücken nach
Ortschaften und bez. Hausnummer, bei städtischen Grundstücken nach
Straße und Hausmmier;
die Eigenschaft des Grundstücks (Nittergut, Bauerngut, Mühle, Haus,
Bauplatz, Feld, Wiese, Hutung, Holzung 2c.);
. die Nummer, welche dasselbe im Grundbuche, und das Folium, welches
dasselbe im Kataster, die Nummer, welche das Grundstück, bei geschlossenen
Gütern oder Grundstücksverbänden die Nummern, welche die einzelnen
Grundstücke im Flurbuche führen;
die Angabe des Flächeninhalts, jedoch ohne Gewähr für denselben, und
des Stenerwerthes des Grundstücks;
die Bemerkung, daß die nähere Beschreibung des Grundstücks und die
Versteigerungobedingungen auf der Gerichtsschreiberei eingesehen werden
können.
Nach dem Ermessen des Gerichts können — zu Ziffer 1 — noch weitere
zur näheren Bezeichnung des Grundstücks dienende Angaben in der Bekannt-
machung Aufnahme finden.
1#
—
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8 46.
Auf der an der Gerichtstafel und in der Gemeinde zur Anheftung ge-
kommenen Terminsbestimmung soll das Datum der Anheftung und der Abnahme
bemerkt werden. Dieselbe soll thunlichst vor dem Versteigerungstermine zu den
Akten gebracht werden.
8 17.
Die Geschäftsstellen der Zeitungen sollen bei der Beauftragung mit der
Bekanntmachung von Terminsbestimmungen bedeutet werden, daß die Belegblätter
nebst Gebührenrechnung thunlichst binnen 2 Wochen nach erfolgter Bekanntmach-
ung dem Gerichte einzuliefern seien und daß der Anspruch auf Einrückungs-
gebühren nicht berücksichtigt werden könne, wenn die Gebührenrechnung dem Ge-
richte nicht so zeitig mitgetheilt werde, daß sie bei Feststellung des geringsten
Gebotes mit in Berechnung gezogen werden könne.