Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuss Jüngerer Linie. Dreiundwanzigster Band. 1899. (23)

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8 45. 
Die Bestimmung des Versteigerungstermins soll außer den nach den 
88 337 und 338 des Reichsgesetzes vom 24. März 1897 vorgeschriebenen Angaben 
enthalten: 
. die Lage des Grundstücks, und zwar bei ländlichen Grundstücken nach 
Ortschaften und bez. Hausnummer, bei städtischen Grundstücken nach 
Straße und Hausmmier; 
die Eigenschaft des Grundstücks (Nittergut, Bauerngut, Mühle, Haus, 
Bauplatz, Feld, Wiese, Hutung, Holzung 2c.); 
. die Nummer, welche dasselbe im Grundbuche, und das Folium, welches 
dasselbe im Kataster, die Nummer, welche das Grundstück, bei geschlossenen 
Gütern oder Grundstücksverbänden die Nummern, welche die einzelnen 
Grundstücke im Flurbuche führen; 
die Angabe des Flächeninhalts, jedoch ohne Gewähr für denselben, und 
des Stenerwerthes des Grundstücks; 
die Bemerkung, daß die nähere Beschreibung des Grundstücks und die 
Versteigerungobedingungen auf der Gerichtsschreiberei eingesehen werden 
können. 
Nach dem Ermessen des Gerichts können — zu Ziffer 1 — noch weitere 
zur näheren Bezeichnung des Grundstücks dienende Angaben in der Bekannt- 
machung Aufnahme finden. 
1# 
— 
Ot 
8 46. 
Auf der an der Gerichtstafel und in der Gemeinde zur Anheftung ge- 
kommenen Terminsbestimmung soll das Datum der Anheftung und der Abnahme 
bemerkt werden. Dieselbe soll thunlichst vor dem Versteigerungstermine zu den 
Akten gebracht werden. 
8 17. 
Die Geschäftsstellen der Zeitungen sollen bei der Beauftragung mit der 
Bekanntmachung von Terminsbestimmungen bedeutet werden, daß die Belegblätter 
nebst Gebührenrechnung thunlichst binnen 2 Wochen nach erfolgter Bekanntmach- 
ung dem Gerichte einzuliefern seien und daß der Anspruch auf Einrückungs- 
gebühren nicht berücksichtigt werden könne, wenn die Gebührenrechnung dem Ge- 
richte nicht so zeitig mitgetheilt werde, daß sie bei Feststellung des geringsten 
Gebotes mit in Berechnung gezogen werden könne.
	        
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