Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuss Jüngerer Linie. Dreiundwanzigster Band. 1899. (23)

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ersichtlich zu machen, daß unter der letzten Eintragung über die volle Breite der 
Seite zwei rothe Querstriche in mäßiger Eutfernung von einander gezogen werden. 
Unter den Querstrichen werden die Eintragungen fortgesetzt. 
Mit der Ziehung der Querstriche braucht erst dann vorgegangen zu 
werden, wenn sich eine neuc Eintragung in einer der Abtheilungen des Grundbuch= 
blattes erforderlich macht. 
83. 
Amtliches Verzeichniß der Grundstücke im Sinne des § 2 Absatz 2 der 
Grundbuchordnung ist das Kataster. 
*§ 4. 
Nur auf Antrag erhalten ein Grundbuchblatt Grundstücke des Landes- 
herrn, Grundstücke, die zum Hausgut oder Familiengut der landesherrlichen 
Familie gehören, Grundstücke des Landesfiskus, Grundstücke der Verwaltungs- 
bezirke, sowie der politischen, Kirchen= und Schulgemeinden. Das Grundbuch-= 
blatt ist von Amtswegen anzulegen, wenn das Grundstück veräußert oder mit 
einem anderen Recht, als mit einer Dienstbarkeit, belastet werden soll. 
* 5. 
Die Führung eincs gemeinschastlichen Grundbuchblattes nach § 1 der 
Grndbuchordumg findet nicht stat 
Auf Grundstücke, die nach § " 56 des Gesetzes, die Grund= und Hypotheken- 
bücher und das Hypothekenwesen betreffend, vom 20. November 1858 auf einem 
Grundbuchblatte zusammen eingetragen sind, finden die Vorschriften des §#6 der 
Grundbuchordmung entsprechende Anwendung. 
8 6. 
Die Vereinigung von Grundstücken kann durch Uebertragung des einen 
Grundstücks auf das Grundbuchblatt des andern Grundstücks oder durch Ueber— 
tragung der Grundstücke auf ein neues Grundbuchblatt erfolgen. 
87. 
Wird von einem Grundstück ein Theil abgetrennt, so ist er von dem 
Grundstück abzuschreiben und, sofern er nicht einem anderen Grundstück zugeschrieben 
oder mit einem solchen vereinigt oder nach § 90 Absatz 2 der Grundbuchordnung
	        
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