Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuss Jüngerer Linie. Dreiundwanzigster Band. 1899. (23)

8 17. 
Neben den Grundakten hat das Grundbuchamt für die das Grundbuch= 
wesen im Allgemeinen betreffenden Angelegenheiten Generalakten zu halten. 
8 18. 
Die Grundbücher dürfen nicht von der Amtsstelle entfernt werden. 
Die Grundbuchführer haben die Grundbücher so zu verwahren, daß ohne 
Erlaubniß Niecmand davon Einsicht nehmen kann, auch bei gestatteter Einsicht 
dafür zu sorgen, daß an dem Inhalte nichts verändert oder beschädigt wird. 
Die Grundbücher sind außerhalb der Geschäftsstunden stets in Schränken 
unter gutem Verschluß zu halten. 
19. 
Wird Fortsetzung der Grundbücher in neuen Bänden erforderlich, so 
haben die Grundbuchümter dazu gutes, dauerhaftes Papier von gleichem Format, 
wie das bisher verwendete, zu benutzen. Sie haben die Grundbücher dauerhaft 
in Leder mit Sprungrücken einbinden zu lassen. Der Rücken des Bandes ist 
mit der Aufschrift „Grundbuch“, auch mit dem Namen des Ortes oder der Flur 
und, wenn das Grundbuch in mehrere Bände getheilt ist, zur Unterscheidung 
von den übrigen Bänden des nämlichen Grundbuchs mit einer Ziffer oder einem 
Buchstaben zu versehen. Im letzteren Falle können auf dem Rücken jedes Bandes 
auch noch die darin enthaltenen Grundbuchsnummern angegeben werden. 
Inwendig erhält jeder Band ein Titelblatt: der darauf anzubringende Titel 
muß den Namen des Ortes, beim Vorhandensein mehrerer Bände die Zahl des 
Bandes und die Benennung des Grundbuchamtes enthalten. 
8 20. 
Den mit der Instizaufsicht betrauten Behörden und Beamten steht die 
Einsicht der Grundbücher ihres Bezirks jederzeit frei. 
Sonstige deutsche Behörden, sowie die von ihnen beauftragten Veamten 
sind berechtigt, das Grundbuch einzusehen, wenn die Kenntniß seines Inhalts zu 
ihrer Amtsführung erforderlich ist, soweit nicht etwas Besonderes bestimmt ist. 
Es genügt, daß der Aulaß der Einsichtnahme angegeben wird. 
Ausländischen Behörden ist die Einsicht des Grundbuchs, unbeschadet der 
Vorschrift im § 11 der Grundbuchordnung, nur mit Genehmigung des Ministeriums, 
Abtheilung für die Justiz, gestattet.
	        
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