Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuss Jüngerer Linie. Dreiundwanzigster Band. 1899. (23)

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Soweit nach diesen Vorschriften die Einsicht des Grundbuchs zulässig ist, 
kann eine Abschrift gefordert werden; die Abschrift ist auf Verlangen zu be- 
glaubigen. 
* 21. 
Mit Bewilligung des eingetragenen Eigenthümers steht Jedem die Ein- 
sicht des Grundbuchs frei. 
Für Notare und Rechtsamwälte, die in versichertem Auftrage eines Anderen 
die Einsicht des Grundbuchs nachsuchen, ist ein Nachweis des Auftrags nicht 
erforderlich. 
8 22. 
Der Grundbuchführer darf das Grundbuch nur auf Anordnung des 
Grundbuchbeamten zur Einsicht vorlegen. Die Anordnung kann mündlich er- 
theilt werden. 
Der Anordnung bedarf es nicht, wenn die mit der Justizaufsicht betrauten 
Behörden oder Beamten die Einsicht verlangen oder wenn ein Fürstlich Reuß i. L. 
Notar oder Rechtsamwalt in versichertem Auftrage des Eigenthümers oder eines 
sonst eingetragenen Berechtigten die Einsicht des Grundbuchs nachsucht oder wenn 
der Eigenthümer oder ein sonst eingetragener Berechtigter, der die Einsicht des 
Grundbuchs nachsucht, dem Grundbuchführer persönlich bekannt ist oder sich über 
seine Persönlichkeit genügend ausweist. Das Gleiche gilt, wenn der Eigenthümer 
einen Dritten dem Grundbuchführer gegenüber zur Einsicht ermächtigt. 
*5 23. 
Abschriften des Grundbuchs werden von dem Grundbuchführer auf An- 
ordnung des Grundbuchbeamten ertheilt. Die Anordnung kann mündlich erfolgen. 
Die Vorschriften des § 22 Abs. 2 finden entsprechende Anwendung. 
Von gelöschten Eintragungen, sowie von den auf deren Löschung ge- 
richteten Eintragungen werden in die Abschrift nur die Eintragsnummern mit 
dem Zusatz „gelöscht“, „Löschung“ aufgenommen. 
Die Abschrift wird nach vorgängiger Vergleichung mit dem Grundbuch 
ohne besonderen wöschuppernet. dahin uollzagen: 
Der Grinabucsührer des Furstichen Amtsgerichts. 
(Siegel oder Stempel.) 
Wird eine Beglaubigung verlangt, so ist r Vehlaubiqungorernert vor 
der Vollziehung einzufügen.
	        
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