Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuss Jüngerer Linie. Dreiundwanzigster Band. 1899. (23)

II. Einrichtung des Grundbuchblatts. 
8 28. 
Jedes Grundbuchblatt führt eine Nummer. 
Die Nummer eines Blattes bleibt unverändert, auch wenn eine vorher- 
gehende Nummer in Folge der Schließung eines Blattes wegfällt. 
Wird ein Blatt angelegt, so erhült co die auf die Nummer des letzten 
Blattes folgende Nummer. Die Eintragungen auf dem Blatte haben auf der 
Vorderseite desselben zu beginnen. 
8 20. 
Jedes Grundbuchblatt enthatt drei Abtheilungen: 
r Sache, 
E— Eigenthümeers, 
3 der Lasten. 
Un der ersten Abtheilung vertritt die Nummer des Blattes die lleber- 
schrift. Die zweite Abtheilung erhält das Wort: „Eigenthümer“, die dritte Ab- 
theilung das Wort: „Lasten“ als Ueberschrift; bei den bereits angelegten Blättern 
werden diese Ueberschriften unmittelbar unter die rothen Querstriche (§ 2) gesetzt 
und von der folgenden Eintragung durch einen Querstrich getreunt. 
8 30. 
In den beiden ersten Abtheilungen des Grundbuchblattes werden die 
Seiten durch senkrechte Striche in drei Spalten von ungleicher Breite getheilt. 
Die erste Spalte ist für die Nummern der Eintragungen, die mittlere, breite, 
für die Eintragungen, die dritte für Anmerkungen bestimmt. 
In der dritten Abtheilung tritt zu den drei Spalten eine vierte für die 
Wiedergabe von Geldsummen in Ziffern hinzu; sie findet ihren Platz vor der 
für die Anmerkungen bestimmten Spalte. Soweit eine Wiedergabe von Geld- 
summen in Ziffern nicht stattfindet, wird die Spalte mit Querstrichen ausgefüllt. 
§ äfl. 
Die Eintragungen erfolgen unter fortlaufenden Nummern, die in jeder 
Abtheilung mit Eins beginnen und mit arabischen Ziffern geschrieben werden. 
Jede Eintragung ist mittelst eines alle Spalten durchschneidenden Quer- 
strichs von der folgenden Eintragung zu trennen.
	        
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