Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuss Jüngerer Linie. Dreiundwanzigster Band. 1899. (23)

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Bezieht sich eine Eintragung anf eine in derselben Abtheilung befindliche 
frühere Eintragung, so wird die Eintragungsnummer mit einer Verweisung auf 
die Nummer der früheren Eintragung versehen (3. B. u 9 2). Neben der früheren 
Eintragung ist in der Spalte der Anmerkungen auf die spätere Eintragung 
durch ein passendes Wort unter Angabe ihrer Nummer hinzuweisen. 
Die Hypothekennummern fallen weg. 
8 32. 
Auf jedes Grundbuchblatt sind mit Einschluß des Raumes, der für die 
in der Folge nothwendigen Einträge in jeder Abtheilung offen gehalten werden 
muß, mindestens zwei Blatt Papier und davon in der Regel eine Seite für 
die erste Abtheilung, eine Seite für die zweite Abtheilung und zwei Seiten für 
die dritte Abtheilung zu rechnen. Für die zweite und die dritte Abtheilung ist 
nach Verhältniß der Einträge, die bei der Anlegung des Grundbuchblattes auf 
dasselbe gebracht worden sind, und des Raumes, den diese Einträge einnehmen, 
der für künftige Einträge offen zu haltende Platz zu bemessen. Derselbe mag 
durchschnittlich auf das Doppelte des von den Einträgen bei der Anlegung des 
Grundbuchblattes eingenommenen Raumes angenommen werden. 
leberdies ist am Schlusse jedes Bandes eine Anzahl leere Blätter für 
Fortsetzung einzelner Grundbuchblätter und Abtheilungen von solchen aufzusparen, 
diese dürfen jedoch nicht über 10 bis 20, je nach der größeren oder geringeren 
Zahl der in dem Bande befindlichen Grundbuchblätter, betragen. 
8 33. 
Reicht der Raum eines Grundbuchblattes nicht mehr aus, so sind die 
Eintragungen je nach Bedarf für eine Abtheilung oder für alle Abtheilungen auf 
den am Schlusse jedes Bandes hierfür offen gelassenen Seiten fortzusetzen. Reicht 
dieser Raum nicht aus, so erfolgt die Fortsetzung in einem neuen Bande. In 
diesem Bande ist, selbst wenn das Bedürfniß der Fortsetzung zunächst nur für 
eine Abtheilung hervortritt, ein zur Fortsetzung der übrigen Abtheilungen be- 
stimmter Naum unter ausreichender Bemessung der für jede Abtheilung vorzu- 
sehenden Seiten freizulassen: eine Ueberschreibung des Grundbuchblattes oder 
der noch wirksamen Eintragungen findet nicht statt. 
Die Fortsetzung einer einzelnen Abtheilung, sowie aller drei Abtheilungen 
zusammen hat jedesmal auf der Vorderseite zu geschehen.
	        
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