Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuss Jüngerer Linie. Dreiundwanzigster Band. 1899. (23)

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ersten Eintrage in der Spalte der Anmerkungen mit dem Worte „gelöscht“ zu 
verweisen ist. 
Auf dieselbe Weise ist zu verfahren, wenn eingetragene Reallasten abgelöst 
oder sonst aufgehoben werden; fällt eine Reallast nicht ganz, sondern nur zum Theil 
weg, so ist bei der Verveisung in der Spalte der Anmerkungen neben dem ersten 
Eintrage statt des Wortes „gelöscht“" das Wort „abgeschrieben“ oder ein gleich- 
bedeutendes anderes Wort zu gebrauchen. 
Die Worte „gelöscht“ oder „abgeschrieben“ sind roth zu unterstreichen. 
8 40. 
Wird ein Theil eines Grundstick abgeschrieben, so ist in der Eintragung 
das Grundbuchblatt anzugeben, auf das er übertragen wird. 
Am Nande der bisherigen Eintragung in der Spalte der Anmerkungen 
wird vermerkt: „Abgetreunt s. Nr. “. Das Wort „Abgetrennt“ wird roth 
unterstrichen. 
* 11. 
Die Uebertragung eines Grundstücko oder eines Grundstückotheils auf das 
Blatt eines anderen Grundstücks im Wege der Zuschreibung oder Vereinigung 
erfolgt in der ersten Abtheilung dieses Blattes. In der Eintragung ist, soweit 
möglich, das Blatt anzugeben, von dem das Grundstück oder der Grundstücks- 
theil übertragen wird. Tritt mit der Uebertragung ein Eigenthumswechsel ein, 
so ist zugleich der rechtliche Vorgang, auf Grund dessen die Uebertragung erfolgt 
und auf Antrag der Erwerbepreis anzugeben. 
In der Spalte der Anmerkungen wird am Nande der ersten Eintragung 
auf die Zuschreibung oder die Vereinigung durch die Worte „Zugeschrieben 
Nr....“ „Vereinigt s. Nr. "4 hingewiesen. 
§* 42. 
Wird ein belasteteo Grundstück auf das Blatt eines anderen Grundstücks 
oder zusammen mit einem anderen Grundstücke auf ein neues Blatt übertragen, 
so sind die Belastungen des Grundstücks bezw. nach Maßgabe der in Verfolg der 
Vorschrift in § 54 Ziffer 1 des Ansführungasgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuch 
seitens der Betheiligten zu treffeuden Ordnung in die entsprechende Abtheilung 
des Blattes von Amtswegen mit zu übertragen. 
Hat nach § 51 die Eintragung einer Belastung in einer anderen Ab- 
theilung als seither zu erfolgen, so tritt an die Stelle der entsprechenden Ab-
	        
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