275
theilung im Sinne des Absatz 1 die in § 51 bestimmte Abtheilung. Sind bei
der Uebertragung eines Grundstücks oder eines Grundstückstheils auf das Blatt
eines anderen Grundstücks oder auf ein neues Blatt mehrere Belastungen in die
dritte Abtheilung mit zu übertragen, so sind die Belastungen in einer Eintragung
zusammenzufassen und durch vorgesetzte lateinische Buchstaben zu unterschriden.
Die den einzelnen Leistungen vorgesetzte Zeit der Eintragung ist wiederzugeben.
8 43.
Ein Grundstückstheil ist frei von den Belastungen des Grundstücks ab-
zuschreiben:
1. wenn er nach gesetzlicher Vorschrift frei von den Belastungen ausscheidet:
2. wenn die Betheiligten zugestimmt haben, oder die Unschädlichkeit der
Veräußerung durch die zuständige Behörde festgestellt worden ist.
§ 11.
Soll auf den Grundstückstheil infolge der Einigung der Betheiligten oder
auf Grund der Feststellung der Unschädlichteit durch die zuständige Behörde eine
Reallast antheilig übergehen, so wird der Antheil in die dritte Abtheilung des
Blattes, auf das der Theil übertragen wird, eingetragen und auf dem Blatte
des Restgrundstücks, sofern das Grundstück nicht aushülfsweise verhaftet bleibt,
abgeschrieben.
15.
Wird der Grundstückstheil von den Belastungen des Grundstücks nicht
frei, so sind die Belastungen nach Maßgabe der im Verfolg der Vorschrift in
* 54 Ziffer 1 des Ausführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuch seitens der
Betheiligten zu treffenden Orduug in die entsprechende Abtheilung des Blattes,
auf das der Theil übertragen wird, von Amtswegen mit zu übertragen.
Die Vorschrift des § 42 Absatz 2 findet Amvendung.
* 46.
Uebernimmt der Erwerber des Grundstückstheils eine auf dem Grundstücke
haftende Hypothek mit Zustimmung des Gläubigers allein, so ist auf dem Blatte
des Restgrundstücks der Verzicht des Gläubigers auf die Hypothek an diesem
Grundstück einzutragen.
Auf Grundschulden und Nentenschulden findet diese Vorschrift entsprechende
Anwendung.