Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuss Jüngerer Linie. Dreiundwanzigster Band. 1899. (23)

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theilung im Sinne des Absatz 1 die in § 51 bestimmte Abtheilung. Sind bei 
der Uebertragung eines Grundstücks oder eines Grundstückstheils auf das Blatt 
eines anderen Grundstücks oder auf ein neues Blatt mehrere Belastungen in die 
dritte Abtheilung mit zu übertragen, so sind die Belastungen in einer Eintragung 
zusammenzufassen und durch vorgesetzte lateinische Buchstaben zu unterschriden. 
Die den einzelnen Leistungen vorgesetzte Zeit der Eintragung ist wiederzugeben. 
8 43. 
Ein Grundstückstheil ist frei von den Belastungen des Grundstücks ab- 
zuschreiben: 
1. wenn er nach gesetzlicher Vorschrift frei von den Belastungen ausscheidet: 
2. wenn die Betheiligten zugestimmt haben, oder die Unschädlichkeit der 
Veräußerung durch die zuständige Behörde festgestellt worden ist. 
§ 11. 
Soll auf den Grundstückstheil infolge der Einigung der Betheiligten oder 
auf Grund der Feststellung der Unschädlichteit durch die zuständige Behörde eine 
Reallast antheilig übergehen, so wird der Antheil in die dritte Abtheilung des 
Blattes, auf das der Theil übertragen wird, eingetragen und auf dem Blatte 
des Restgrundstücks, sofern das Grundstück nicht aushülfsweise verhaftet bleibt, 
abgeschrieben. 
15. 
Wird der Grundstückstheil von den Belastungen des Grundstücks nicht 
frei, so sind die Belastungen nach Maßgabe der im Verfolg der Vorschrift in 
* 54 Ziffer 1 des Ausführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuch seitens der 
Betheiligten zu treffenden Orduug in die entsprechende Abtheilung des Blattes, 
auf das der Theil übertragen wird, von Amtswegen mit zu übertragen. 
Die Vorschrift des § 42 Absatz 2 findet Amvendung. 
* 46. 
Uebernimmt der Erwerber des Grundstückstheils eine auf dem Grundstücke 
haftende Hypothek mit Zustimmung des Gläubigers allein, so ist auf dem Blatte 
des Restgrundstücks der Verzicht des Gläubigers auf die Hypothek an diesem 
Grundstück einzutragen. 
Auf Grundschulden und Nentenschulden findet diese Vorschrift entsprechende 
Anwendung.
	        
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