Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuss Jüngerer Linie. Dreiundwanzigster Band. 1899. (23)

277 
* 52. 
Wird eine Dienstbarkeit eingetragen, die nach der Eintragungsbewilligung. 
vor dem 1. Januar 1900 entstanden ist, so ist dies in der Eintragung hervor- 
zuheben. 
53. 
Geht eine Reallast auf regelmäßig wiederkehrende Leistungen, so ist deren 
Fälligkeit in der Eintragung anzugeben., sofern nicht auf die Eintragungs- 
bewilligung Bezug genommen wird. 
51. 
Die Eintragung eines Erbbaurechts, eines Auszugs, einer Dienstbarkeit, 
einer Reallast wird in der linken Spalte durch das unter die Eintragsnummer 
zu setzende Wort „Erbbau“, „Auszug“, „Dienstbarkeit“, „Reallast“ besonders 
ersichtlich gemacht. 
Hypotheken, Grundschulden und Rentenschulden sind in der Eintragung 
als solche zu bezeichnen. Jusbesondere gilt dies auch von der Sicherungshypothek. 
* 5. 
Bei der Eintragung einer Hypothek ist der Grund der Forderung an- 
äugeben, wenn er sich kurz bezeichnen läßt. Andernfalls ist in der Eintragung 
auf die Eintragungobewilligung Bezug zu nehmen. 
857. 
Bei allen Forderungen, die in baarem Gelde bestehen, sind die Summen 
sowohl im Eintrage mit Buchstaben, als auch in der dafür bestimmten Neben-= 
spalte mit Ziffern zu schreiben. 
Das Gleiche gilt im Falle des § 882 des Bürgerlichen Gesetzbuchs von 
dem Hüchstbetrage des Werthgersatzes. 
Bei Rentenschulden wird der Drtrag der Rentenschuld und der Ablösungs- 
smume in der Eintragung mit Buchstaben geschrieben; in die Nebenspalte wird 
die Ablösungssumme mit Ziffern gesetzt. 
ie auf Grund von Neallasten zu entrichtenden Geldbeträge, sowic der 
giussal bei Hypotheken und Grundschulden werden in der Eintragung mit Ziffern
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.