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* 52.
Wird eine Dienstbarkeit eingetragen, die nach der Eintragungsbewilligung.
vor dem 1. Januar 1900 entstanden ist, so ist dies in der Eintragung hervor-
zuheben.
53.
Geht eine Reallast auf regelmäßig wiederkehrende Leistungen, so ist deren
Fälligkeit in der Eintragung anzugeben., sofern nicht auf die Eintragungs-
bewilligung Bezug genommen wird.
51.
Die Eintragung eines Erbbaurechts, eines Auszugs, einer Dienstbarkeit,
einer Reallast wird in der linken Spalte durch das unter die Eintragsnummer
zu setzende Wort „Erbbau“, „Auszug“, „Dienstbarkeit“, „Reallast“ besonders
ersichtlich gemacht.
Hypotheken, Grundschulden und Rentenschulden sind in der Eintragung
als solche zu bezeichnen. Jusbesondere gilt dies auch von der Sicherungshypothek.
* 5.
Bei der Eintragung einer Hypothek ist der Grund der Forderung an-
äugeben, wenn er sich kurz bezeichnen läßt. Andernfalls ist in der Eintragung
auf die Eintragungobewilligung Bezug zu nehmen.
857.
Bei allen Forderungen, die in baarem Gelde bestehen, sind die Summen
sowohl im Eintrage mit Buchstaben, als auch in der dafür bestimmten Neben-=
spalte mit Ziffern zu schreiben.
Das Gleiche gilt im Falle des § 882 des Bürgerlichen Gesetzbuchs von
dem Hüchstbetrage des Werthgersatzes.
Bei Rentenschulden wird der Drtrag der Rentenschuld und der Ablösungs-
smume in der Eintragung mit Buchstaben geschrieben; in die Nebenspalte wird
die Ablösungssumme mit Ziffern gesetzt.
ie auf Grund von Neallasten zu entrichtenden Geldbeträge, sowic der
giussal bei Hypotheken und Grundschulden werden in der Eintragung mit Ziffern