Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuss Jüngerer Linie. Dreiundwanzigster Band. 1899. (23)

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Erstreckt sich der Eintragungsantrag auf alle Grundstücke, so hat das 
Grundbuchamt, das zunächst angegangen wird, nach Vornahme der Eintragung 
den Antrag sammt Unterlagen dem anderen Gruuchamte unmittelbar zu 
übersenden. 
Tritt hinsichtlich der Belastung in dem Grundbuche des einen Grundbuch-= 
amtes eine Aenderung ein, so hat das Grundbuchamt die Aenderung dem anderen 
Grumdbuchamte mitzutheilen. 
861. 
Die Vorschriften der §§ 59, 60 finden entsprechende Anwendung, wenn 
mit einem an einem Grundstücke bestehenden Rechte nachträglich noch ein anderes 
Grundstück belastet oder wenn im Falle der Uebertragung eines Grundstückstheils 
auf das Blatt eines anderen Grundstücks oder auf ein neues Blatt ein ein- 
getragenes Recht mit übertragen wird. 
* 62. 
Wird der Antheil eines Miteigenthümers oder nur ein Grundstückstheil 
belastet, so ist dies in der Eintragung ersichtlich zu machen und in der Spalte 
der Anmerkungen am Nande der Eintragung zu vermerken: „Antheil belastet“, 
im letzteren Falle: „Theil belastet“. 
* 63. 
Wird die Abtretung einer Forderung, für die eine Hypothek besteht, oder 
die Abtretung einer Grundschuld oder einer Rentenschuld eingetragen, so ist in 
der Spalte der Anmerkungen am Rande der Eintragung der Hypothek, Grund- 
schuld oder NRentenschuld auf die Abtretung durch die Worte „Abgetreten 
s. Nr. . ..“ hinzuweisen. 
Werden weitere Abtretungen eingetragen, so erfolgt der Himveis auf die 
neue Abtretung am Rande der vorhergehenden Abtretung durch die Worte 
„Weiter abgetreten s. Vr. 
Beschränkt sich die Abtretung auf einen Theil der Forderung, Grund- 
schuld oder Rentenschuld, so ist in dem Hinweise der abgetretene Betrag an- 
zugeben. · 
§64. 
Ist für eine Hypothek, eine Grundschuld oder eine Rentenschuld ein Brief 
ertheilt, so sind, wenn eine Abtretung eingetragen werden soll, die Zwischen- 
inhaber der Hypothek, Grundschuld oder Rentenschuld nicht einzutragen. 
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