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Erstreckt sich der Eintragungsantrag auf alle Grundstücke, so hat das
Grundbuchamt, das zunächst angegangen wird, nach Vornahme der Eintragung
den Antrag sammt Unterlagen dem anderen Gruuchamte unmittelbar zu
übersenden.
Tritt hinsichtlich der Belastung in dem Grundbuche des einen Grundbuch-=
amtes eine Aenderung ein, so hat das Grundbuchamt die Aenderung dem anderen
Grumdbuchamte mitzutheilen.
861.
Die Vorschriften der §§ 59, 60 finden entsprechende Anwendung, wenn
mit einem an einem Grundstücke bestehenden Rechte nachträglich noch ein anderes
Grundstück belastet oder wenn im Falle der Uebertragung eines Grundstückstheils
auf das Blatt eines anderen Grundstücks oder auf ein neues Blatt ein ein-
getragenes Recht mit übertragen wird.
* 62.
Wird der Antheil eines Miteigenthümers oder nur ein Grundstückstheil
belastet, so ist dies in der Eintragung ersichtlich zu machen und in der Spalte
der Anmerkungen am Nande der Eintragung zu vermerken: „Antheil belastet“,
im letzteren Falle: „Theil belastet“.
* 63.
Wird die Abtretung einer Forderung, für die eine Hypothek besteht, oder
die Abtretung einer Grundschuld oder einer Rentenschuld eingetragen, so ist in
der Spalte der Anmerkungen am Rande der Eintragung der Hypothek, Grund-
schuld oder NRentenschuld auf die Abtretung durch die Worte „Abgetreten
s. Nr. . ..“ hinzuweisen.
Werden weitere Abtretungen eingetragen, so erfolgt der Himveis auf die
neue Abtretung am Rande der vorhergehenden Abtretung durch die Worte
„Weiter abgetreten s. Vr.
Beschränkt sich die Abtretung auf einen Theil der Forderung, Grund-
schuld oder Rentenschuld, so ist in dem Hinweise der abgetretene Betrag an-
zugeben. ·
§64.
Ist für eine Hypothek, eine Grundschuld oder eine Rentenschuld ein Brief
ertheilt, so sind, wenn eine Abtretung eingetragen werden soll, die Zwischen-
inhaber der Hypothek, Grundschuld oder Rentenschuld nicht einzutragen.
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