Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuss Jüngerer Linie. Dreiundwanzigster Band. 1899. (23)

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8 68. 
Der Berechtigte ist in den Eintragungen der zweiten und dritten Ab- 
theilung nach Namen, Vornamen, Stand, Gewerbe, Wohnort und, soweit 
erforderlich, nach sonstigen Merkmalen zu bezeichnen. Bei Ehefrauen und Wittwen 
ist der Geburtsname beizufügen. 
Eine Hypothek, Grundschuld oder Rentenschuld, die ein Einzelkaufmann 
erwirbt, ist auf Antrag auf dessen Firma einzutragen. Diese Vorschrift findet 
auf die zu einem Familienfideikommiß gehörigen Rechte an Grundstücken, mit 
Ansnahme des Eigenthums, sowie auf Rechte an solchen Rechten entsprechende 
Anwendung (§ 11 des Ausführungsgesetzes zur Grundbuchordnung). 
Der Vor= und Familienname des Eigenthümers wird mit lateinischen 
Buchstaben geschrieben. 
§ 69. 
Eine juristische Person ist einzutragen mit ihrem Namen und Sitze, eine 
offene Handelsgesellschaft, eine Kommanditgesellschaft, eine Aktiengesellschaft, eine 
Kommanditgesellschaft auf Aktien, eine Erwerbs= oder Wirthschaftsgenossenschaft, 
eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung mit ihrer Firma und ihrem Sitze. 
870. 
Eine engere Gemeinde ist einzutragen als „die engere Gemeinde, bestehend 
aus den Eigenthümern der Grundstücke Blatt... dieses Grundbuchs“. Eine 
Zusammenlegungogenossenschaft ist einzutragen als „die Zusammenlegungsgenossen- 
schaft, bestehend aus den Eigenthümern der Grundstücke Blatt.. dieses 
Grundbuchs“. 
8 71. 
Rechte, mit denen ein Recht an einem Grundstücke belastet wird, sind in 
diejenige Abtheilung einzutragen, in der das belastete Recht seine Stelle hat. 
Das Gleiche gilt von der Uebertragung oder Belastung einer Forderung, 
für die ein Recht an einem Grundstück als Pfand haftet. 
§ 72. 
Verfügungsbeschränkungen werden in das Grundbuch nur eingetragen, 
wenn zu ihrer Wirksamkeit gegenüber dem öffentlichen Glauben des Grundbuchs 
die Eintragung erforderlich ist. Die Eintragung erfolgt in derjenigen Abtheilung, 
in welcher das von der Verfügungsbeschränkung betroffene Recht seine Stelle 
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