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hat; insbesondere gehören Verfügungsbeschränkungen in Betreff des Eigenthums,
soweit sich nicht aus § 30 Nr. 3 etwas Anderes ergiebt, in die zweite Abtheilung.
Wird eine Verfügungsbeschränkung in die zweite Abtheilung eingetragen,
so ist sie in der linken Spalte durch das unter die Eintragsnummer zu
setzende Wort „Verfügungsbeschränkung“ besonders ersichtlich zu machen. Wird
eine Verfügungsbeschränkung in die dritte Abtheilung eingetragen, so ist in der
Spalte der Anmerkungen am Rande der Eintragung des Rechtes, auf das sie
sich bezieht, zu vermerken: „Verfügungsbeschr. s. Vr. “
8 73.
Die Verlautbarung der Einleitung des Enteignungsverfahreus erfolgt in
derjenigen Abtheilung, in welcher das von der Enteignung betroffene Recht seine
Stelle hat.
§ 71.
Vormerkungen und Widersprüche gegen die Richtigkeit des Grindtuchs
werden in derjenigen Abtheilung eingetragen, in der die Eintragung, auf die sie
sich beziehen, ihre Stelle hat.
Wird eine Vormerkung oder ein Widerspruch von Amtowegen eingetragen,
so ist dies in der Eintragung zu erwähnen.
Bei Vormerkungen wird das Wort „Vorgemerkt“ an den Anfang der
Eintragung unmittelbar hinter die Zeitangabe gesetzt.
Wird das Recht, auf dessen Einräumung der durch die Vormerkung
gesicherte Anspruch gerichtet ist, eingetragen, so ist in der Spalte der An-
merkungen am Nande der Vormerkung zu vermerken: „Eingetragen s. Nr.“
§ 75.
Aenderungen des Inhalts oder des Ranges einer Eintragung, insbesondere
Berichtigungen, sowie Löschungen, werden in diejenige Abtheilung eingetragen, in
der die Eintragung, die geändert oder gelöscht werden soll, sich befindet.
Erfolgt eine Berichtigung oder Löschung von Amtswegen, so ist dies in
der Eintragung zu erwähnen.
§ 76.
Kommt mehreren Eintragungen, die in derselben Abtheilung zu bewirken
sind, der gleiche Rang zu, weil die Anträge gleichzcitig gestellt sind, so ist, außer
dem nach § 16 Absatz 1 der Grundbuchordnung in die Eintragungen aufzunehmen-