Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuss Jüngerer Linie. Dreiundwanzigster Band. 1899. (23)

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den Vermerk, in der Spalte der Anmerkungen am Rande einer jeden der Ein- 
tragungen auf das Rangverhältniß durch die Worte „Gleicher Nang mit Nr.“ 
hinzuweisen. 
§ 77. 
Werden mehrere Eintragungen, die nicht gleichzeitig beantragt worden 
sind, in verschiedenen Abtheilungen unter Angabe desselben Tages bewirkt, so ist, 
außer dem nach § 46 Absatz 2 der Grumdbuchordnung in die Eintragungen auf- 
zunehmenden Vermerk, in der Spalte der Anmerkungen am Nande der vor- 
gehenden Eintragung zu vermerken: „Vorrang vor Abth .Nr., am 
Rande der anderen Eintragung: „Abtt. Nr. peht vor“. 
Wird an dem Tage, an dem der Versteigerungsvermerk in die zweite 
Abtheilung eingetragen worden ist, später noch ein Recht an dem Grundstück in 
einer anderen Abtheilung eingetragen, so ist in der Eintragung hervorzuheben, 
daß die Eintragung nach der Verlantbarung des Vermerks erfolgt ist. 
§ 78. 
Wird das Nangverhältniß unter mehreren Rechten anders als im Gesetze 
bestimmt und kann die abweichende Bestimmung nicht schon bei der Eintragung 
durch die Reihenfolge zum Ausdruck gebracht werden, so ist, außer der hierzu 
erforderlichen Eintragung, in der Spalte der Anmerkungen auf das Rangver- 
hältniß hinzuweisen. Erhalten die Rechte gleichen Rang, so wird nach § 76 
verfahren. Erhält ein Recht den Vorrang vor einem anderen Nechte, so findet 
die Vorschrift des § 77 Anwendung: gehören die Rechte derselben Abtheilung an, 
so ist in dem Himveise nur die Nummer zu erwähnen. 
Das Gleiche gilt, wenn das Rangverhältniß eingetragener Rechte nach- 
träglich geändert wird, oder wenn der Eigenthümer von dem bei der Eintragung 
eines Rechtes gemachten Vorbrhalt, ein anderes Recht mit gleichem Range oder 
mit dem Vorrange vor jenem Rechte eintragen zu lassen, Gebrauch macht. 
8 709. 
Wird ein Recht zum Theil gelöscht, so sind in der Eintragung, sowie in 
dem Hinweise auf die Eintragung am Nande der ursprünglichen Eintragung 
nicht die Ausdrücke: „Löschung“, „Gelöscht“, sondern die Ausdrücke: „Abschreibung“, 
„Abgeschrieben“ zu gebrauchen. 
Bei der Abschreibung von Hypotheken, Grundschulden und Rentenschulden 
ist in dem Hinweise der abgeschriebene Betrag anzugeben.
	        
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