Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuss Jüngerer Linie. Dreiundwanzigster Band. 1899. (23)

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gemessen ist, so ist das Grundbuchamt nicht behindert, die Fristbestinmung 
zu ändern. 
* 68. 
Die Eintragungen sind klar und kurz zu fassen, ohne daß dadurch die 
Vollständigkeit Eintrag leidet. 
An Stelle der Bezugnahme auf die Eintragungsbewilligung hat in den 
Fällen, in denen die Eintragung auf Grund des Ersuchens einer Behörde er- 
folgt, die Bezugnahme auf dieses Ersuchen oder dessen Anlagen zu treten. 
Auf die Eintragungsbewilligung oder auf eine einstweilige Verfügung 
soll nicht Bezug genommen werden, wenn sich deren Inhalt mit wenigen Worten 
wiedergeben läßt. 
8 89. 
Jeder Eintragung sind Tag, Monat und Jahr der Einschreibung vorzusetzen. 
Am Schlusse der Eintragung ist auf die Stelle der Grundakten zu ver- 
weisen, an der sich die auf die Eintragung gerichtete Verfügung befindet. 
8 90. 
Wird ein Grundbuchblatt angelegt, so ist dasjenige, was in die erste 
Abtheilung gehört, in einer Eintragung zusammenzufassen. Bei der Angabe der 
einzelnen Gegenstände ist jedesmal mit einer neuen Zeile zu beginnen. 
Die Vorschrift des § 39 Absatz 1 findet keine Anwendung. Am Schlusse 
der Eintragung wird vor der Bezeichnung der Aktenstelle und der Unterschrift des 
Grundbuchbeamten auf besonderer Zeile bemerkt: „Eingetragen am.. 
§ 91. 
Nebenbestimmungen werden, soweit sie nicht bei Hypotheken oder Grund- 
schulden die Verzinsung oder die Fälligkeit betreffen, auf eine besondere, etwao 
eingerückte Zeile geschrieben. 
Das Gleiche gilt von Zusätzen, die sich auf eine andere Eintragung 
beziehen. 
§92. 
Sind nach § 49 Mehrere als Miteigenthümer einzutragen, oder sind nach 
§5 58 mehrere Rechte in einer Eintragung zusammenzufassen, so erhält die Zeit- 
angabe eine besondere Zeile. Der die einzelnen Miteigenthümer oder einzelnen
	        
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