Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuss Jüngerer Linie. Dreiundwanzigster Band. 1899. (23)

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897. 
Die Eintragungen sind in der für sie bestimmten mittleren Spalte über 
deren volle Breite zu schreiben, soweit nicht etwas Anderes bestimmt ist. 
Die Angabe der Aktenstelle und die Unterschrift des Grundbuchbeamten 
kommen, jene links, diese rechts, zusammen auf eine besondere Zeile zu stehen. 
8 98. 
Der Grundbuchbeamte hat jede Eintragung alsbald und spätestens an dem 
Werktage, der auf den Tag der Einschreibung folgt, mit seiner Unterschrift zu 
versehen. 
8 909. 
Der Grundbuchführer hat die Zeit der Eintragung und die Unterschrift 
des Grundbuchbeamten in dem Entwurfe nachzutragen und neben dem Entwurfe 
die der Eintragung gegebene Stelle nach Band und Seite des Grundbuchs zu 
bezeichnen. 
8 100. 
Die Nandvermerke in der Spalte der Anmerkungen werden von dem 
Grundbuchführer bewirkt. Sie dürfen in verständlicher Weise abgekürzt werden 
und erhalten unbeschadet der Vorschrift im § 102 Absatz 2 keine Unterschrift. 
Sind mehrere Rechte nach §§ 58, 67 in einer Eintragung zusammen- 
gefaßt, so ist das Recht, auf das sich der Vermerk bezieht, mit dem ihm vor- 
gesetzten Buchstaben zu bezeichnen, z. B.: 
„Zu u. Verpfändet s. Nr. 9.“ 
„Zu b. Vorrang vor c, (I. s. Nr. 11.“ 
Die Vermerke sind am Rande der Eintragung möglichst hoch einzuschreiben. 
Died gilt auch im Falle des Absatzes 2; der Vermerk wird nicht in gleiche Höhe 
mit dem das Recht betreffenden Buchstaben gesetzt. Jeder spätere Vermerk hat 
sich an den vorhergehenden unmittelbar anzuschließen. 
Macht sich in Bezug auf eine Eintragung ein gleichartiger Vermerk mehr- 
mals erforderlich, so ist dem früheren Vermerke der spätere Vermerk unter Be- 
untung seines Inhalts anzufügen, z. B.: 
„Vorrang vor Nr. 5 s. Nr. 7, vor Nr. 2 s. Nr. 12.“ 
8 101. 
Das Unterstreichen von Worten oder Summen im Grundbuche ist nur 
in den Fällen zulässig, in denen es angeordnet ist.
	        
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