Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuss Jüngerer Linie. Dreiundwanzigster Band. 1899. (23)

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8 118. 
Soweit eine Urkunde mit einem oder mit mehreren Briefen oder mehrere 
Briefe mit einander zu verbinden sind, geschieht die Verbindung durch Schuur 
und Siegel. 
8 1109. 
Ein nach § 69 der Grundbuchordnung unbrauchbar gemachter Brief wird 
vernichtet. 
120. 
Die Vorschriften der §§ 106— 119 finden auf den Grundschuldbrief und 
den Rentenschuldbrief entsprechende Amwendung. Die Verbindung einer Schuld- 
urkunde mit dem Briefe ist nicht zulässig. 
Vei einer Rentenschuld ist nur deren Betrag, nicht die Ablösungssumme, 
unter der Ulberschrift (§ 108 Absatz 2) anzugeben. 
§ 121. 
Die Grundbuchämter sollen die nach bisherigem Rechte auggestellten 
Hypothekenbriefe bei jeder sich bietenden Gelegenheit, insbesondere bei der Ein- 
tragung einer Abtretung der Hypothek, sich vorlegen lassen und, wenn dies ge- 
schieht, auf der ersten Seite des Briefes unter Beifügung des Stempels ver- 
merken: „Kein Hypothekenbrief im Sinne des Bürgerlichen Gesetzbuchs.“ 
VI. Schließung uon Grundbuchblättern. 
* 122. 
Das für ein Grundstück angelegte Blatt wird geschlossen: 
. wenn das Grundstück auf das Blatt eines anderen Grundstücks oder 
auf ein neues Blatt übertragen oder wenn es nach § 90 Absatz 2 der 
Grundbuchordnung aus dem Grundbuch augsgeschieden wird: 
. wenn das Grundstück untergegangen ist oder sich nicht mehr nach- 
weisen läßt. 
Die Schließung erfolgt von Amtswegen. Der Grund der Schließung ist 
in der ersten Abtheilung in der Form einer besonderen Eintragung zu verlant- 
baren; außerdem ist in jeder Abtheilung unter die letzte Eintragung in die Mitte 
der Spalte das Wort „Geschlossen“ mit rother Tinte augenfällig zu schreiben. 
Der Vermerk ist mit der Unterschrift des Grundbuchbeamten zu versehen. 
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