Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuss Jüngerer Linie. Dreiundwanzigster Band. 1899. (23)

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Kommt eine Einigung nicht zu Stande, so ist derjenige als Eigenthümer 
einzutragen, den das Grundbuchamt nach den vorhandenen Unterlagen und dem 
Ergebnisse der Ermittelungen für den Eigenthümer hält. Für den anderen Be- 
theiligten wird ein Widerspruch eingetragen. 
Der Widerspruch ist von Amtswegen zu löschen, wenn derjenige, für den 
er eingetragen ist, nicht innerhalb einer ihm von dem Grundbuchamt unter An- 
drohung der Löschung zu bestimmenden Frist von drei Monaten nachweist, daß 
er wegen des Eigenthums Klage erhoben hat. 
§ 136. 
Rechte an dem Grundstücke werden bei der Anlegung des Grundbuchblattes 
nur berüücksichtigt, wenn sie bei dem Grundbuchamt angemeldet sind und entweder 
durch öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunden nachgewiesen oder von dem 
Eigenthümer (§ 134) anerkannt worden sind. 
137. 
Der Eigenthilmer ist über die Rechte, die er nicht selbst angemeldet hat, 
zu vernehmen. 
Lehnt der Eigenthümer die Anerkennung eines Rechtes ab, das durch 
Uöffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunden nachgewiesen ist, so wird bei der 
Eintragung des Rechtes auf seinen Antrag ein Widerspruch gegen das Recht 
eingetragen. Lehnt der Eigenthümer die Anerkennung eines Rechtes ab, das ohne 
einen solchen Nachweis angemeldet worden ist, so wird der Anmeldende auf den 
Rechtsweg verwiesen. 
S 138. 
Die Vorschriften der §§ 136, 137 gelten auch für Verfügungsbeschränkungen 
und Vorkaufsrechte. 
8 130. 
Rechte, die dem Eigenthümer als solchem an anderen Grundstücken zu- 
stehen, werden nur auf Antrag eingetragen. 
8 140. 
Die Vernehmung der im § 129 bezeichneten Personen, sowie des Eigen- 
thümers im Falle des § 137 erfolgt mündlich oder schriftlich. Sie kann unter- 
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