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IX. Amschreibung von Grundbuchblättern.
8 145.
Die Umschreibung eines Grundbuchs oder einzelner Grundbuchblätter er-
folgt nach Anordmung des Ministeriums, Abtheilung für die Justiz.
Bei der Umschreibung werden von den gelöschten Eintragungen und von
den auf deren Löschung gerichteten Eintragungen nur die Eintragsnummern
mit dem Beisatze: „Gelöscht,“ „Löschung“ ausgenommen. Die Angabe der
urkundlichen Unterlagen bleibt weg.
X. Schlußbestimmungen.
8 146.
Für die Führung der Grundbuchblätter sind die Anlagen unter A bis F,
für die Hypotheken-, Grundschuld= und Rentenschuldbriefe die Anlagen unter
(i big I, zum Muster zu nehmen.
*& 117.
Soweit in den bisherigen Gesetzen und Verordnungen auf Vorschriften
verwiesen ist, die durch diese Verordnung ersetzt werden, treten an deren Stelle
die entsprechenden Vorschriften dieser Verordmung.
Verweist ein Gesetz oder eine Verordnung die Eintragung eines Rechtes
in eine Abtheilung des Grundbuchblattes, in die sie nach dieser Verordumng nicht
mehr gehört, so ist sie in der durch diese Verordnung bestimmten Abtheilung zu
bewirken.
§ 148.
Die gegenwärtige Verordnung tritt mit dem 1. Jannar 1900 in Kraft.
Urkundlich unter Unserer eigenhändigen Unterschrift und Unserem bei-
gedruckten Fürstlichen Insiegel.
Schloß Osterstein, den 18. November 1899.
Im Namen Seiner Durchlaucht des Fürsten:
(l. 8. Heiurich XXVII., Erbprinz.
Engelhardt. v. Hinüber. K. Graesel.