Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuss Jüngerer Linie. Dreiundwanzigster Band. 1899. (23)

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Die Anzeige darf unterbleiben, wenn die Berechtigten nicht im Deutschen 
Reiche wohnen oder deren Aufenthalt unbekannt ist. 
Besteht in den Fällen der §§ 55, 58, 59 an dem Grundstück eine mit 
Brief ausgestattete Hypothek, Grunoschuld oder Rentenschuld, so ist die auf 
Grund der Feststellung der Unschädlichkeit erfolgte Eintragung auf dem zu diesem 
Zwecke einzufordernden Briefe zu vermerken. 
65 65. 
Cut, Im Enteignungsverfahren kann in Ansehung der davon betroffenen 
cnst Grundstücke durch die für das Verfahren zuständige Behürde auch die Beurkundung 
von Verträgen, durch welche die Verpflichtung zur Uebertragung des Eigenthums 
begrlindet wird, sowie die nach § 873 Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs 
zur Bindung der Betheiligten erforderliche Beurkundung der Erklärung erfolgen, 
sofern die Verträge oder Erklärungen mit dem Verfahren im Zusammenhange stehen. 
Unter den gleichen Voraussetzungen kann die Auflassung eines Grund- 
stlicks, sowie die Einigung, die zur Bestellung oder Ueberlassung eines Rechts, 
für das die auf Grundstücke sich beziehenden Vorschriften gelten, nach § 873 des 
Bürgerlichen Gesetzbuchs erforderlich ist, von den Betheiligten bei gleichzeitiger 
Auwesenheit vor der für das Verfahren zuständigen Behörde erklärt werden. 
5 66. 
Bergrecht. Das Berggesetz für das Fürstenthum vom 9. Oktober 1870 — Ges.-S. 
güsche enz“ Bd. XVI S. 199 ff. — wird in folgender Weise abgcändert: 
1. an die Stelle des § 44 tritt folgende Vorschrift: 
Für das Vergwerkoeigenthum gelten die auf Grundstücke sich 
bezichenden Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs und der 
Ausführungobestimmungen zu solchem, soweit nicht ein Anderes 
bein ist. 
2. der § 15 erhält folgende Fassung: 
Das Bergwerkscigenthum ist in dem von dem Bergamte zu 
haltenden Grundbuche einzutragen. 
Auf das Berggrundbuch finden die Vorschriften der Grund- 
buchordnung vom 24. März 1897 nebst den darauf bezüglichen 
Ein= und Auoführungsbestimmungen entsprechende Anwendung, 
soweit nicht ein Anderes bestimmt ist.
	        
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