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3. der § 54 Absatz 3 erhält folgende Fassung:
Der Hülfsbau gilt als Bestandtheil des berechtigten Berg-
werks, oder, wenn die Eigenthümer mehrerer Bergwerke sich zur
gemeinschaftlichen Anlage eines Hülfsbaues vereinigt und keine
andere Vereinbarung getroffen haben, als Bestandtheil der be-
rechtigten Bergwerke. Es bedarf, wenn der Hülfsbanberechtigte
den Besitz erlangt hat, zur Wirksamkeit gegenüber dem öffentlichen
Glauben des Grundbuchs nicht der Eintragung in das Grundbuch.
1. der § 85 erhält als Absaß 1 folgende Vorschrift:
Soweit dieser Titel nicht ein Anderes bestimmt, sind die durch
Anstellung eines Vertreters entstehenden Rechtsverhältnisse nach
den Allgemeinen Vorschriften über die Vollmacht und den Auftrag
zu beurtheilen.
5. der § 105 erhält als Absaß 2 folgenden Zusatz:
Die Ansprüche verjähren ohne Rücksicht auf diese Wissenschaft
in dreißig Jahren von der Entstehung des Schadens an.
867.
Für die bestehenden Realgewerbeberechtigungen und sonstigen Realgerecht-
same gelten, wenn für diese Rechte ein besonderes Grundbuchblatt angelegt ist,
die auf Grundstücke sich beziehenden Vorschriften, soweit nicht für solche ein
Anderes bestimmt ist.
Ist für sie ein besonderes Grundbuchblatt nicht angelegt, so bestimmen
sich Enwerb, Uebertragung und Aupfhebung solcher Rechte nach den entsprechenden
Vorschriften über Rechte an Grumdstücken.
8 68.
1. Die Begründung neuer Ettyachureche ist unzulässig.
2. Für die zur Zeit des Inkrafttretens des Bürgerlichen Gesetzbuchs
bestehenden Erbpachtmechto gelten folgende Vorschriften:
ua. eine Vereinbarung, daß der Erwerb oder die Belastung des
Erbpachtrechts an die Zustimmung des Erbverpächters gebunden
ist, hat Dritten gegenüber nur dann Wirksamkeit, wenn sie ihnen
bekannt oder aus dem Grundbuche ersichtlich ist.
Hist eine Belastung des Erbpachtrechts mit Zustimmung des Erb-
verpächters erfolgt, so kann derselbe weder der Zwangsvollstreckung
S
Realgerecht.
same.
Erbpacht,
recht.