Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuss Jüngerer Linie. Dreiundwanzigster Band. 1899. (23)

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des Gläubigers in das Erbpachtrecht widersprechen, noch den 
Ersteher, falls er die Verpflichtungen aus dem Erbpachtvertrage 
übernimmt, als Erbpachter zurückweisen. 
8 60. 
Nachbar. Kann die Errichtung, Ausbesserung oder Wiederherstellung eines Bamverko 
wwhe ve- nicht bewirkt werden, ohne daß ein Baugerüst auf oder über dem Nachbar- 
1. Hammer. Zrundstück errichtet wird, oder Baumaterialien auf demselben herbeigeführt oder 
schlagerecht, niedergelegt werden, so hat der Nachbar die Benutzung des Grundstücks in dem 
zur Errichtung, Ausbesserung oder Wiederherstellung des Bauwerks erforderlichen 
Umfange dem Eigenthümer zu gestatten. 
Der Nachbar kann Ersatz des entstehenden Schadens verlangen. Derselbe 
kann, wenn die Entstehung eines Schadens zu besorgen ist, die Gestattung ver- 
weigern, bis ihm Sicherheit geleistet worden ist. 
Die Verweigerung ist unzulässig, wenn mit dem Aufschube Gefahr ver- 
bunden ist. 
§ 70. 
2. Anwende. Soweit nach örtlichem Herkommen für den Eigenthümer eines Grund- 
recht. stiicks das Recht begründet ist, behufs Bestellung eines Grundstücks die Grenze 
des Nachbargrundstücks zu überschreiten, bleibt das Necht mit dem ihm bisher 
zukommenden Inhalte und Maße bestehen, es erlischt jedoch mit dem Ablaufe 
von zehn Jahren nach der letzten Ausübung. 
871. 
buk aen In den an der Grundstücksgrenze errichteten Gebäuden oder sonstigen 
von Fenstern. Bamverken dürfen Fenster nach dem Nachbargrundstücke zu nur mit Genehmigung 
des Eigenthümers des letzteren angebracht werden. 
872. 
1. Abstands- Die Gemeinden können durch Ortsstatut vorschreiben, daß Bäume und 
vorichriften. Sträucher nur in einem bestinunten Abstande von der Grenze gehalten werden dürfen. 
§ 73. 
Schut von Die Vorschrift des § 20 der Reichsgewerbeordnung findet auf Eisenbahnen 
Verkehro, und ähnliche Unternehmungen, welche dem öffentlichen Verkehr dienen, ent- 
nehmungen, sprechende Anwendung.
	        
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