Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuss Jüngerer Linie. Dreiundwanzigster Band. 1899. (23)

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8 71. 
Zur Begründung einer Dienstbarkeit an einem Grundstücke, das im Dienübar- 
Grundbuche nicht eingetragen ist und in Gemäßheit der Vorschriften der Grund- leen an 
buchordnung — §90 = nach Landesrecht auch nach der Uebertragung nicht frrienchmund, 
eingetragen zu werden braucht, ist die Einigung des Bestellers und des Er= stücken. 
werbers und die öffentliche Beurkundung der Einigung erforderlich. 
Auf die Beurkundung der Einigung finden die Vorschriften des § 35 dieses 
Gesetzes entsprechende Anwendung. 
Zur Aufhebung einer Dienstbarkeit an einem Grundstücke der in Abs. 1 
bezeichucten Art genügt die Erklärung des Berechtigten gegenüber dem Eigen- 
thümer, daß er die Dienstbarkeit aufgebe. 
Die Erklärung muß öffentlich beurkundet sein; die Vorschriften des § 876 
des Bürgerlichen Gesetzbuchs finden entsprechende Anwendung. 
8 75. 
Für den Inhalt und das Maß der an den nachstehenden Paragraphen Diensibar. 
genannten Grunddienstbarkeiten gelten, soweit nicht besondere Vereinbarungen leiten. 
getroffen worden sind, die folgenden Vorschriften: 
8 76. 
In der Dienstbarkeit, Balken oder andere Baustücke in die Wand oder 
Mauer des Nachbars einzulegen, ist das Recht enthalten, die schadhaft oder 
unbrauchbar gewordenen Balken oder anderen Baustücke wieder herzustellen oder 
durch neue zu ersetzen. 
877. 
Bei der Dienstbarkeit der Dachtraufe hat der Berechtigte zwischen dem 
Herabfallen des Regenwassers in Tropfen und der Leitung desselben in Röhren 
oder Rinnen die Wahl und, sofern nicht dadurch das dienende Grundstück mehr 
belästigt wird, die Befugniß, die getroffene Wahl zu ändern, auch den Tropfen- 
fall höher oder niedriger zu legen, sowie die Bauart seines Daches zu ändern, 
selbst wenn damit eine Aenderung im Tropfenfalle oder in der Röhren= oder 
Rinnenleitung verbunden ist. 
8 78. 
Das Lichtrecht besteht darin, daß auf dem belasteten Grundstilck nichts vor- 
genommen werden darf, wodurch der Oeffnung oder der Räumlichkeit, auf die 
sich die Dienstbarkeit bezieht, das nöthige Licht entzogen oder geschmälert wird.
	        
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