Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuss Jüngerer Linie. Dreiundwanzigster Band. 1899. (23)

345 
Gesetlammlung 
Fürstenthum Reuß jüngerer Linie. 
No. 5867. 
Inhalt: MinisterialDBerfügung vom l8. November 180#, den Gemeindewaisenrath betressend. 
Ministerial-Verfügung 
vom 1l8. November 1899, 
  
  
den Gemeindewaisenrath betreffend. 
Mit hüchster Zustimmung verordnen wir hiermit auf Grund der Vor- 
schriften in & 130 des Ausführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche über 
die Einrichtung, die Dienst= und Geschäftsverhältnisse des Gemeindewaisenraths, 
was folgt: 
S I. 
Die erste Wahl der Mitglieder des Gemeindewaisenraths und ihrer 
Stellvertreter hat bis zum 15. Dezember 1899 zu erfolgen. 
ie Zahl der Mitglieder und, wenn mehrere Mitglieder bestellr werden, 
die örtliche Abgrenzung ihrer Bezirke bestimmt der Gemeinderath. 
Die Neuwahl ist für die Zukunft stets so zeitig vorzunehmen, daß, fallo 
keine Wiederwahl stattsindet, der neue Gemeindewaisenrath unmittelbar nach Ab- 
lauf der Wahlperiode bez. ehemöglichst nach dem sonstigen Ausscheiden des bis- 
herigen Gemeindewaisenraths die Geschäfte übernehmen kann. 
Auogegeben am 29. Norcmber 1890h#.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.