Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuss Jüngerer Linie. Dreiundwanzigster Band. 1899. (23)

349 
A. 
Dienstanweisung für den Gemeindewaisenrath 
vom 18. November 1899. 
Cap. I. 
Allgemeine Vorschriften. 
§ I. 
Der Gemeindewaisenrath hat die Aufgabe, das Vormundschaftsgericht bei 
seiner Thätigkeit zu unterstützen. 
Zu diesem Zwecke hat derselbe: 
Auskünfte zu ertheilen — C’#p. 11 —: 
Fälle, in denen ein Vormund, Gegenvormund, Beistand oder 
Pfleger zu bestellen ist, anzuzeigen — Cnp. III : 
. die geeigneten Personen als Vormund, Gegenvormund, Beistand, 
Pfleger oder Mitglied eines Familienraths vorzuschlagen — Cnp. 1V.: 
die Erziehung der Mündel zu überwachen . Cnp. V. : 
die Wohnortsveränderung der Mündel zu beaufsichtigen und dem 
zuständigen Gemeindewaisenrath des neuen Wohnortes Kenntniß 
davon zu geben — Cnp. VI —: 
j. dem Vormundschaftsgerichte Fälle, in denen es von Amtswegen 
einzuschreiten hat, mitzutheilen C#p. VII. —. 
* — 
— 
+ 
§ 2. 
Für die Zuständigkeit des Gemeindewaisenraths ist es ohne Einfluß, ob 
die Angelegenheit zur Zuständigkeit desg Vormundschaftsgerichts seines Bezirks 
gehört oder nicht. 
Mit einem anderen Vormundschaftegerichte hat er aber nur dann in un- 
mittelbare Verbindung zu treten: 
u. wenn der Mündel oder Pflegebefohlene seinen dauernden Aufenthalt 
in dem Bezirke des Gemeindewaiseuraths hat: 
b. wenn ein entsprechendes Ersuchen von dem betreffenden Vormund- 
schaftsgerichte an ihn ergangen ist. 
In anderen Fällen hat er seine Wahrnehmung dem Gemeindewaisenrathe 
mitzutheilen, in dessen Bezirke sich der dauernde Aufenthaltsort des Mündels 
oder Pflegebefohlenen befindet.
	        
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