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A.
Dienstanweisung für den Gemeindewaisenrath
vom 18. November 1899.
Cap. I.
Allgemeine Vorschriften.
§ I.
Der Gemeindewaisenrath hat die Aufgabe, das Vormundschaftsgericht bei
seiner Thätigkeit zu unterstützen.
Zu diesem Zwecke hat derselbe:
Auskünfte zu ertheilen — C’#p. 11 —:
Fälle, in denen ein Vormund, Gegenvormund, Beistand oder
Pfleger zu bestellen ist, anzuzeigen — Cnp. III :
. die geeigneten Personen als Vormund, Gegenvormund, Beistand,
Pfleger oder Mitglied eines Familienraths vorzuschlagen — Cnp. 1V.:
die Erziehung der Mündel zu überwachen . Cnp. V. :
die Wohnortsveränderung der Mündel zu beaufsichtigen und dem
zuständigen Gemeindewaisenrath des neuen Wohnortes Kenntniß
davon zu geben — Cnp. VI —:
j. dem Vormundschaftsgerichte Fälle, in denen es von Amtswegen
einzuschreiten hat, mitzutheilen C#p. VII. —.
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§ 2.
Für die Zuständigkeit des Gemeindewaisenraths ist es ohne Einfluß, ob
die Angelegenheit zur Zuständigkeit desg Vormundschaftsgerichts seines Bezirks
gehört oder nicht.
Mit einem anderen Vormundschaftegerichte hat er aber nur dann in un-
mittelbare Verbindung zu treten:
u. wenn der Mündel oder Pflegebefohlene seinen dauernden Aufenthalt
in dem Bezirke des Gemeindewaiseuraths hat:
b. wenn ein entsprechendes Ersuchen von dem betreffenden Vormund-
schaftsgerichte an ihn ergangen ist.
In anderen Fällen hat er seine Wahrnehmung dem Gemeindewaisenrathe
mitzutheilen, in dessen Bezirke sich der dauernde Aufenthaltsort des Mündels
oder Pflegebefohlenen befindet.