Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuss Jüngerer Linie. Dreiundwanzigster Band. 1899. (23)

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In Spalte 2 sind solchenfalls im Anschluß an den Familiennamen die 
Vornamen der einzelnen Geschwister unter kleinen lateinischen Buchstaben je auf 
einer besonderen Zeile aufzuführen. Den Vornamen ist Tag und Jahr der 
Geburt und bei Verschiedenheit der Wohnung auch diese beizufügen, sofern die 
Wohnung überhaupt anzugeben ist. 
In Spalte 4 ist neben dem Wohnorte des Vormundes, Gegenvormundes 
oder Pflegers dessen Wohnung anzugeben, wenn die Größe des Ortes oder 
besondere Umstände diese Angabe zweckmäßig erscheinen lassen. 
Tritt in der Person des Vormundes, Gegenvormundes oder Pflegers ein 
Wechsel ein, so ist dies in der Spalte zu vermerken und der Name des bisherigen 
Vormundes, Gegenvormundes oder Pflegers roth zu unterstreichen. Eine 
Aenderung des Wohnortes oder der Wohnung des Vormundes, Gegenvormundes 
oder Pflegers ist gleichfalls in der Spalte zu vermerken. 
In Spalte 6 ist die Mittheilung des Vormundschaftsgerichts oder des 
Gemeindewaisenraths, auf Grund deren die Eintragung erfolgt, zu bezeichnen. 
Geht die Mittheilung von einem Gemeindewaisenrathe aus, so ist das zuständige 
Vormundschaftsgericht anzugeben. Im Ulebrigen gehören in die Spalte die Be- 
merkungen des Gemeindewaisenraths über Vorgänge, welche den Mündel oder 
Pflegebefohlenen betreffen. 
Erledigt sich eine Eintragung durch Beendigung der Vormundschaft oder 
Pflegschaft, oder durch Verlegung des Aufenthaltes des Mündels oder Pflege- 
befohlenen in einen anderen Bezirk, so ist der Grund der Erledigung in Spalte 6 
anzugeben und die laufende Nummer, sowie der in Spalte 2 eingetragene Fami- 
liemmame roth zu unterstreichen. Zugleich ist im Falle der Verlegung des 
Aufenthaltes in der Spalte 6 der Tag zu vermerken, an dem die Nachricht von 
der Verlegung an den Gemeindewaisenrath des neuen Aufenthaltsortes abgesendet 
worden ist. 
Erledigt sich eine Eintragung nur in Bezug auf einen von mehreren in 
ihr aufgeführten Mündeln oder Pflegebefohlenen, so sind dessen Vornamen nebst 
dem kleinen lateinischen Buchstaben roth zu unterstreichen. Wird der Aufenthalt 
eines Mündels oder Pflegebefohlenen, der sich früher in dem Bezirke auphielt, 
in den Bezirk zurückverlegt, so ist der Mündel oder Pflegebefohlene unter einer 
besonderen Nummer von Neuem einzutragen. 
Ausstreichungen, Aenderungen und Einschaltungen sind bei der Vornahme 
der Eintragungen möglichst zu vermeiden. Ist eine Ausstreichung nicht zu um- 
gehen, so sollen die ausgestrichenen Worte leserlich bleiben.
	        
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