151
In Spalte 2 sind solchenfalls im Anschluß an den Familiennamen die
Vornamen der einzelnen Geschwister unter kleinen lateinischen Buchstaben je auf
einer besonderen Zeile aufzuführen. Den Vornamen ist Tag und Jahr der
Geburt und bei Verschiedenheit der Wohnung auch diese beizufügen, sofern die
Wohnung überhaupt anzugeben ist.
In Spalte 4 ist neben dem Wohnorte des Vormundes, Gegenvormundes
oder Pflegers dessen Wohnung anzugeben, wenn die Größe des Ortes oder
besondere Umstände diese Angabe zweckmäßig erscheinen lassen.
Tritt in der Person des Vormundes, Gegenvormundes oder Pflegers ein
Wechsel ein, so ist dies in der Spalte zu vermerken und der Name des bisherigen
Vormundes, Gegenvormundes oder Pflegers roth zu unterstreichen. Eine
Aenderung des Wohnortes oder der Wohnung des Vormundes, Gegenvormundes
oder Pflegers ist gleichfalls in der Spalte zu vermerken.
In Spalte 6 ist die Mittheilung des Vormundschaftsgerichts oder des
Gemeindewaisenraths, auf Grund deren die Eintragung erfolgt, zu bezeichnen.
Geht die Mittheilung von einem Gemeindewaisenrathe aus, so ist das zuständige
Vormundschaftsgericht anzugeben. Im Ulebrigen gehören in die Spalte die Be-
merkungen des Gemeindewaisenraths über Vorgänge, welche den Mündel oder
Pflegebefohlenen betreffen.
Erledigt sich eine Eintragung durch Beendigung der Vormundschaft oder
Pflegschaft, oder durch Verlegung des Aufenthaltes des Mündels oder Pflege-
befohlenen in einen anderen Bezirk, so ist der Grund der Erledigung in Spalte 6
anzugeben und die laufende Nummer, sowie der in Spalte 2 eingetragene Fami-
liemmame roth zu unterstreichen. Zugleich ist im Falle der Verlegung des
Aufenthaltes in der Spalte 6 der Tag zu vermerken, an dem die Nachricht von
der Verlegung an den Gemeindewaisenrath des neuen Aufenthaltsortes abgesendet
worden ist.
Erledigt sich eine Eintragung nur in Bezug auf einen von mehreren in
ihr aufgeführten Mündeln oder Pflegebefohlenen, so sind dessen Vornamen nebst
dem kleinen lateinischen Buchstaben roth zu unterstreichen. Wird der Aufenthalt
eines Mündels oder Pflegebefohlenen, der sich früher in dem Bezirke auphielt,
in den Bezirk zurückverlegt, so ist der Mündel oder Pflegebefohlene unter einer
besonderen Nummer von Neuem einzutragen.
Ausstreichungen, Aenderungen und Einschaltungen sind bei der Vornahme
der Eintragungen möglichst zu vermeiden. Ist eine Ausstreichung nicht zu um-
gehen, so sollen die ausgestrichenen Worte leserlich bleiben.