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Cap. II.
Aushunftsertheilung.
8 B.
Auskünfte, um die der Gemeindewaisenrath von einem anderen Gemeinde-
waisenrathe oder von dem Vornumdschaftsgerichte ersucht wird, hat er unver-
züglich zu ertheilen.
Sind ihm dic in Betracht kommenden Verhältnisse nicht zur Genüge be-
kannt, so hat er, soweit das Ersuchen die Verhältnisse der zu Vormündern,
Gegenvormündern, Pflegern, Beiständen vorgeschlagenen Personen oder die Für-
sorge filr die Person eines Mündels betrifft, Nachforschungen anzustellen. Bei
seinen Nachforschungen hat er sich aber von einem unangemessenen Eindringen
in fremde Familienverhältnisse fernzuhalten und die ihm zugehenden Nachrichten
gewissenhaft und unparteiisch zu prüfen.
Cap. III.
Anzeige wegen Bestellung von Vormündern.
§ 6.
Der Gemeindewaisenrath ist verpflichtet, dem Vormundschaftsgerichte un-
verzüglich Anzeige zu erstatten, wenn ein seiner Aufsicht unterstehender Vormund,
Gegenvormund, Pfleger oder Beistand stirbt, verschollen ist, für todt erklärt oder
entmündigt wird oder durch einen anderen zu ersetzen ist.
Das Lettere ist nothwendig, wenn der bestellte Vormund, Gegenvormund,
Pfleger oder Beistand sich pflichtwidrig zeigt oder wenn aus anderen Gründen
die Fortführung seines Amtes das Interesse des Mündels gefährden würde,
wenn er in Konkurs verfällt oder die bürgerlichen Ehrenrechte verliert oder
wenn eine als Vormund, Gegenvormund oder Pfleger bestellte Frau zur zweiten
Ehe schreitet oder ihr Ehemann ihr die Fortführung der Vormundschaft untersagt.
Vergleiche hierzu die §§8 1676, 1677, 1680, 1686, 1606, 1697, 1780,
1781, 1885 und 1886 des Bürgerlichen Gesetzbucho und § 49 des Reichsgesetzes
über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit vom 17. Mai 1398.