Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuss Jüngerer Linie. Dreiundwanzigster Band. 1899. (23)

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Auf das religiöse Bekenntniß des Mündels oder Pflegebefohlenen ist 
Rücksicht zu nehmen. 
Gegenv 
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13. 
In der Regel ist jeder Deutsche verpflichtet, das Amt als Vormumd, 
ormund, Pfleger, Beistand zu übernehmen. 
Zur Ablehnung ist berechtigt: 
.Heine Frau, mag sie verheirathet oder unverheirathet sein: 
lwer das sechzigste Lebensjahr vollendet hat; 
.wer mehr als vier minderjährige Kinder hat; ein von einem Anderen 
angenommenes Kind wird nicht gerechnet; 
.wer durch Krankheit oder durch Gebrechen gehindert ist, die Vormund= 
schaft ordnungsmäßig zu führen; 
wer wegen Entfernung seines Wohnsitzes von dem Sitze des Vormund- 
schaftsgerichtes die Vormundschaft nicht ohne besondere Belästigung 
führen kann: 
i. wer nach § 1844 des Bürgerlichen Gesetzbuchs zur Sicherheitsleistung 
angehalten wird: 
lwer mit einem anderen Vormunde — nicht Gegenvormunde — zur 
gemeinschaftlichen Führung der Vormundschaft bestellt werden soll; 
.)wer mehr als eine Vormundschaft oder Pflegschaft führt; die Vor- 
mundschaft oder Pflegschaft für mehrere Geschwister gilt nur als eine:; 
die Führung von zwei Gegenvormundschaften steht der Führung einer 
Vormundschaft gleich. 
— 8§§ 1786, 1792 Absatz 4, 1915 des Bürgerlichen Gesetzbuchs —. 
Der Gemeindewaisenrath hat sich in jedem Falle zu vergewissern, ob ein 
solcher Ablehnungsgrund vorliegt; in zweifelhaften Fällen thunlichst durch Ver- 
handlung mit der in Aussicht genommenen Person. 
8 14. 
Bei der Auswahl eines Familienrathmitgliedes sind die §§ 1865 bis 
1867, 1869 des Bürgerlichen Gesetzbuchs zu berücksichtigen; diese bestimmen 
Folgendes: 5 
Zum Mitgliede eines Familienraths soll nicht bestellt werden: 
nach § 1865: 
wer geschäftsunfähig oder wegen Geistesschwäche, Verschwendung oder Trunk- 
sucht entmündigt ist;
	        
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