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Auf das religiöse Bekenntniß des Mündels oder Pflegebefohlenen ist
Rücksicht zu nehmen.
Gegenv
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13.
In der Regel ist jeder Deutsche verpflichtet, das Amt als Vormumd,
ormund, Pfleger, Beistand zu übernehmen.
Zur Ablehnung ist berechtigt:
.Heine Frau, mag sie verheirathet oder unverheirathet sein:
lwer das sechzigste Lebensjahr vollendet hat;
.wer mehr als vier minderjährige Kinder hat; ein von einem Anderen
angenommenes Kind wird nicht gerechnet;
.wer durch Krankheit oder durch Gebrechen gehindert ist, die Vormund=
schaft ordnungsmäßig zu führen;
wer wegen Entfernung seines Wohnsitzes von dem Sitze des Vormund-
schaftsgerichtes die Vormundschaft nicht ohne besondere Belästigung
führen kann:
i. wer nach § 1844 des Bürgerlichen Gesetzbuchs zur Sicherheitsleistung
angehalten wird:
lwer mit einem anderen Vormunde — nicht Gegenvormunde — zur
gemeinschaftlichen Führung der Vormundschaft bestellt werden soll;
.)wer mehr als eine Vormundschaft oder Pflegschaft führt; die Vor-
mundschaft oder Pflegschaft für mehrere Geschwister gilt nur als eine:;
die Führung von zwei Gegenvormundschaften steht der Führung einer
Vormundschaft gleich.
— 8§§ 1786, 1792 Absatz 4, 1915 des Bürgerlichen Gesetzbuchs —.
Der Gemeindewaisenrath hat sich in jedem Falle zu vergewissern, ob ein
solcher Ablehnungsgrund vorliegt; in zweifelhaften Fällen thunlichst durch Ver-
handlung mit der in Aussicht genommenen Person.
8 14.
Bei der Auswahl eines Familienrathmitgliedes sind die §§ 1865 bis
1867, 1869 des Bürgerlichen Gesetzbuchs zu berücksichtigen; diese bestimmen
Folgendes: 5
Zum Mitgliede eines Familienraths soll nicht bestellt werden:
nach § 1865:
wer geschäftsunfähig oder wegen Geistesschwäche, Verschwendung oder Trunk-
sucht entmündigt ist;