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nach § 1866:
der Vormund des Müindels:
wer nach §§ 1781, 1782 nicht zum Vormunde bestellt werden soll;
wer nach Anordnung des Vaters oder der ehelichen Mutter des Mündels
von der Pflegschaft ausgeschlossen ist.
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nach § 1867:
wer mit einem Mündel weder venvandt noch verschwägert ist, es sei denn,
daß er von dem Vater oder der ehelichen Mutter des Mündels benannt,
oder von dem Familienrath oder nach § 1864 von dem Vorsitzenden ausgewählt
worden ist:
nach § 1869
ist Niemand verpflichtet, das Amt des Mitgliedes eines Familienraths zu
übernehmen.
Cap. V.
Aeberwachung der Erziehung von Mündeln.
§ 15.
Der Gemeindewaisenrath hat darüber zu wachen, daß die Vormünder der
in seinem Bezirke sich aufhaltenden Mündel für die Person der Mündel, ins-
besondere für die Erziehung und körperliche Pflege derselben pflichtmäßig Sorge
tragen; er hat insbesondere sein Augenmerk darauf zu richten, daß die Mündel
in Zucht und Sitte aufwachsen und eine angemessene Ausbildung erhalten.
Hiervon hat sich der Gemeindewaisenrath durch Besuche des Mündels, die
jährlich wiederholt vorzunehmen sind, sowie durch Erkundigungen bei Vormündern,
Geistlichen, Lehrern und bei sonstigen zuverlässigen Personen, die Auskunft zu
ertheilen vermögen, zu überzeugen.
Erscheint ihm die Anordnung einer Zwangserziehung geboten, so hat er
unverzüglich den Vormundschaftsgerichte Anzeige zu erstatten.
* 16.
Ein Recht zum eigenen Einschreiten steht dem Gemeindewaisenrathe nicht
zu, wohl aber ist er verpflichtet, den Vormund aufmerksam zu machen und sich