Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuss Jüngerer Linie. Dreiundwanzigster Band. 1899. (23)

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Wenn bei der Ausübung der Dienstbarkeit das belastete Grundstück durch 
das Vieh beschädigt wird, so ist der Berechtigte verpflichtet, dem Eigenthümer 
den Schaden zu vergüten. 
Zur Abwendung des Schadens kann der Berechtigte an dem Viehwege 
Anlagen herstellen, soweit dies ohne Nachtheil für den Eigenthümer des Grund- 
stücko geschehen kann. 
8 84. 
Des Fußsteigs oder Fahrwegs kann sich, wenn es im Zwecke der Dienst- 
barkeit liegt, neben dem Berechtigten Jeder bedienen, welcher entweder auf das 
herrschende Grundstück oder von da zurilck gelangen will. 
8 85. 
Für den Fupsteig ist eine Breite von 1 m, für den Fahrweg eine solche 
von 2,50 m anzunehmen, soweit nicht aus dem Zwecke der Dienstbarkeit etwas 
Anderes sich ergiebt. 
§ 86. 
Die Vorschriften des § 75 beuen auch für Grunddienstbarkeiten, welche 
vor dem Inkrafttreten des Bürgerlichen Gesetzbuchs begründet worden sind. 
887. 
Die Vorschriften der §s 1090—1093 des Bürgerlichen Gesetzbuchs finden 
auf beschräufte persönliche Dienstbarkeiten, mit denen ein Grundstück zur Zeit des 
Inkrafttretens des Bürgerlichen Gesetzbuchs belastet ist, entsprechende Anwendung. 
Besteht die beschränkte persönliche Dienstbarkeit in einer Befugniß, die 
auch den Inhalt einer Grunddienstbarkeit bilden kann, so finden auf dieselbe die 
Bestimmungen des § 75 entsprechende Anwendung. 
Alle entgegenstehenden landesgesetzlichen Vorschriften, insbesondere auch 
diejenigen, welche den Inhalt oder dag Maß von einzelnen beschränkten persön- 
lichen Dienstbarkeiten näher bestimmen, werden aufgehoben. 
g 8. 
Durch Landesgesetz kann bestimmt werden, daß die bestehenden Grund= 
dienstbarkeiten oder einzelne Arten derselben zur Erhaltung der Wirksamkeit 
gegenüber dem üffentlichen Glauben des Grundbuchs eingetragen werden müssen. 
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Fortsebung. 
Fortsebung. 
Fortsetzung.
	        
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