25
Wenn bei der Ausübung der Dienstbarkeit das belastete Grundstück durch
das Vieh beschädigt wird, so ist der Berechtigte verpflichtet, dem Eigenthümer
den Schaden zu vergüten.
Zur Abwendung des Schadens kann der Berechtigte an dem Viehwege
Anlagen herstellen, soweit dies ohne Nachtheil für den Eigenthümer des Grund-
stücko geschehen kann.
8 84.
Des Fußsteigs oder Fahrwegs kann sich, wenn es im Zwecke der Dienst-
barkeit liegt, neben dem Berechtigten Jeder bedienen, welcher entweder auf das
herrschende Grundstück oder von da zurilck gelangen will.
8 85.
Für den Fupsteig ist eine Breite von 1 m, für den Fahrweg eine solche
von 2,50 m anzunehmen, soweit nicht aus dem Zwecke der Dienstbarkeit etwas
Anderes sich ergiebt.
§ 86.
Die Vorschriften des § 75 beuen auch für Grunddienstbarkeiten, welche
vor dem Inkrafttreten des Bürgerlichen Gesetzbuchs begründet worden sind.
887.
Die Vorschriften der §s 1090—1093 des Bürgerlichen Gesetzbuchs finden
auf beschräufte persönliche Dienstbarkeiten, mit denen ein Grundstück zur Zeit des
Inkrafttretens des Bürgerlichen Gesetzbuchs belastet ist, entsprechende Anwendung.
Besteht die beschränkte persönliche Dienstbarkeit in einer Befugniß, die
auch den Inhalt einer Grunddienstbarkeit bilden kann, so finden auf dieselbe die
Bestimmungen des § 75 entsprechende Anwendung.
Alle entgegenstehenden landesgesetzlichen Vorschriften, insbesondere auch
diejenigen, welche den Inhalt oder dag Maß von einzelnen beschränkten persön-
lichen Dienstbarkeiten näher bestimmen, werden aufgehoben.
g 8.
Durch Landesgesetz kann bestimmt werden, daß die bestehenden Grund=
dienstbarkeiten oder einzelne Arten derselben zur Erhaltung der Wirksamkeit
gegenüber dem üffentlichen Glauben des Grundbuchs eingetragen werden müssen.
1
Fortsebung.
Fortsebung.
Fortsetzung.