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1. wenn zu befürchten steht, daß Kinder, sei es mit oder ohne Schuld
der Eltern, in sittliche Venvahrlosung gerathen;
2. wenn die Eltern ihr Recht zur Fürsorge für die Kinder mißbrauchen, z. B.
die Kinder zum Mülßiggang, Betteln, unsittlichen Treiben 2c. anhalten;
3. wenn die Eltern die Kinder vernachlässigen, insbesondere ihre Unter-
haltungspflicht verletzen:
4. wenn die Eltern — sei es Vater oder Mutter oder beide — sich
eines ehrlosen oder unsittlichen Verhalteus schuldig machen.
— & 1666 des Bürgerlichen Gesetzbuchs —.
Anzeige ist auch zu erstatten, wenn dem Gemeindewaisenrathe bekannt
wird, daß Vater oder Mutter aus irgend einem Grunde an der Ausübung der
elterlichen Gewalt über ihre Kinder verhindert sind und er Grund hat anzu-
nehmen, daß das Vormundschaftsgericht nicht auf anderem Wege hiervon Kenntniß
erhalten hat.
Eine Ueberwachung der Eltern in der Ausübung der elterlichen Gewalt
steht dem Gemeindewaisenrathe nicht zu.
Cap. VIII.
Anzeige wegen der Verwaltung des Permäögens.
*5 220.
Wird dem Gemeindewaisenrathe bekannt, daß Eltern, Vormünder oder
Pfleger bei der ihnen zustehenden Verwaltung des Vermögens der Kinder oder
Mündel die Rechte der Letzteren gefährden, so hat er unverzüglich dem Vor-
mundschaftsgerichte die ihm bekannt gewordenen Thatsachen oder Umstände mit-
zutheilen.
Wegen des Verwaltungs= und Nutznießungsrechts der Eltern und der
Verwaltung durch den Vormund wird auf die 85§. 1610, 1612, 1643, 1045,
1649 bis 1651, 1654, 1803 ff. des Bürgerlichen Gesetzbuchs verwiesen.
Cap. IX.
Atenführung.
8 2i.
Der Gemeindewaisenrath hat jedes Schriftstück, das ihm von dem Vor-
mundschaftsgerichte oder anderen Behörden, von Gemeindewaisenräthen oder
Privatpersonen zugeht, in der rechten oberen Ecke mit einem Eingangsvermerke