Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuss Jüngerer Linie. Dreiundwanzigster Band. 1899. (23)

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—z. B. Eing. den 3. 1. 1900 — zu versehen und, soweit das Schriftstück nicht 
im Originale weiter= oder zurückgegeben wird, zu den für den schriftlichen Verkehr 
anzulegenden Akten zu nehmen. 
Zu diesen Akten sind auch die Entwürfe der von dem Gemeindewaisen- 
rathe ausgehenden Berichte und Schreiben zu nehmen, soweit diese nicht, was die 
Regel bilden soll, in Urschrift abgesendet werden. Die Zeit des Abgangs eines 
Schriftstücks ist gleichfalls zu den Akten zu vermerken. 
Die Akten haben die Aufschrift zu tragen: „Akten des Gemeindewaisen- 
raths .. in . . ., den schriftlichen Verkehr betreffend“; solche sind mit laufenden 
Blattzahlen zu versehen; umfassen sie mehr als 300 Blätter, so ist in der Regel 
ein neuer Band anzulegen. 
Muster für die Einträge in die Liste, sowie für die von dem Gemeinde- 
* waisenrathe zu bewirkenden Mittheilungen sind in den Anlagen I und ll beigefügt. 
Gera, den 18. November 1899. 
Fürstlich Reuß-Pl. Ministerium, 
Abtheilungen 
für dasn Innere und für die Zustiz. 
v. Hinüber. K. Graesel.
	        
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