Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuss Jüngerer Linie. Dreiundwanzigster Band. 1899. (23)

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8 89. 
Erlöschen 1. Zur Aufhebung einer Grumddienstbarkeit genügt, so lange die Grund- 
zncht einne dienstbarkeit nicht im Grundbuche eingetragen ist, die Erklärung des Verechtigten, 
Gwunddieust= daß er das Recht aufgebe. Die Erklärung muß dem Grundbuchamte gegenüber 
barleiten. abgegeben oder in schriftlicher Form demjenigen ertheilt werden, zu dessen Gunsten 
sie erfolgt. Sie ist unwiderruflich. 
Die Vorschriften des § 878 des Bürgerlichen Gesetzbuchs finden Anwendung. 
2. Eine Grunddienstbarkeit, die nicht im Grundbuche eingetragen ist, 
erlischt, wenn das Eigenthum an dem Grundstücke, dessen jeweiligem Eigenthümer 
die Dienstbarkeit zusteht, mit dem Eigenthume an dem belasteten Grundstücke in 
derselben Person zusammentrifft. Das Erlöschen tritt nicht ein, so lange das 
erstere Grundstück mit dem Rechte eines Dritten belastet ist, es sei denn, daß 
dessen Recht durch die Aufhebung der Dienstbarkeit nicht berührt wird. 
Die Grunddienstbarkeit gilt als nicht erloschen, soweit der Eigenthümer 
ein rechtliches Interesse an dem Fortbestehen der Grunddienstbarkeit hat. 
3. Eine Grunddienstbarkeit, die nicht im Grundbuch eingetragen ist, 
erlischt ferner durch Verjährung mit dem Ablauf von dreißig Jahren seit der 
letzten Ausübung der Dienstbarkeit. 
Hat eine Ausübung nicht stattgefunden, so beginnt die Verjährung mit 
dem Zeitpunkte, von dem an die Ausübung zulässig war. Bei Grunddienst- 
barkeiten, auf Grund deren der Berechtigte verlangen kann, daß auf dem belasteten 
Grundstücke gewisse Handlungen nicht vorgenommen werden, beginnt die Ver- 
jährung mit der Zuwiderhandlung. 
Bei Grunddienstbarkeiten, welche nur bei gewissen nicht regelmäßig wieder- 
kehrenden Gelegenheiten ausgeübt werden können, beginnt die Verjährung erst 
mit dem Zeitpunkte, in welchem sich eine Gelegenheit zur Ausübung geboten hat 
und nicht benutzt worden ist. Die Verjährung kann nicht vollendet werden, 
bevor nicht seit dem Anfange der Verjährung noch wenigstens zwei weitere 
Gelegenheiten zur Ausübung der Dienstbarkeit vorhanden gewesen sind. 
Im Uebrigen finden die für die Anspruchsverjährung geltenden Vorschriften 
der s 208—212, 216, 217, 210 und 220 des Bürgerlichen Gesetzbuchs und, 
falls die Verjährung bereits vor dem 1. Jannar 1900 begonnen hat, der Art. 169 
des Einführungs-Gesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuch entsprechende Anwendung. 
Das Erlöschen der Grunddienstbarkeit durch Verjährung wirkt auch gegen- 
über jedem Dritten, zu dessen Gunsten das Grundstück des Berechtigten belastet ist.
	        
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