Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuss Jüngerer Linie. Dreiundwanzigster Band. 1899. (23)

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Der Richter hat sich der Aufnahme zu unterziehen, wenn bei dem Ge- 
richtsschreiber die zur Beurtheilung der Verhältnisse erforderliche Rechtskenntniß 
nicht zu erwarten ist. 
5. 
Die Verfügung auf die Anmeldungen und auf alle das Register be- 
treffenden Gesuche und Anträge liegt dem Nichter ob. 
Die Verfügung des Amtsgerichts, durch welche der Wortlaut der Ein- 
tragung festgestellt wird, ist vom Richter zu unterschreiben. 
8 6. 
Der Gerichtsschreiber hat die Eintragung in das Register zu bewirken 
und die Veröffentlichung der verfügten Bekanntmachungen herbeizuführen. 
87. 
Die Eintragungen in die Register sind deutlich und ohne Abkürzung 
zu schreiben. 
In den Registern dürfen Korrekturen durch Ausstreichen und Ueberschreiben 
oder durch Rasuren nicht vorkommen. 
Die Berichtigung von Schreibfehlern und ähnlichen offenbaren Unrichtig- 
keiten — Beilage l § 5 Abs. 2 — darf nur auf Grund einer gerichtlichen Ver- 
fllgung erfolgen. 
Die Berichtigung des Vereinsregisters ist dem Vorstande, den Liquidatoren 
oder dem Konkuroverwalter des Vereins, die Berichtigung des Gilterrechtsregisters 
den Ehegatten bekannt zu machen. 
Die öffentliche Bekanntmachung kann unterbleiben, wenn die Berichtigung 
einen offenbar umwesentlichen Punkt der Eintragung betriftt. 
g 8. 
Tag, Monat und Jahr jeder Eintragung ist vor der Eintragung zu 
vermerken. 
§* 9. 
Jede Eintragung, durch welche eine frühere Eintragung geändert oder 
gelöscht wird, ist in der Spalte Bemerkungen mit einer Verweisung auf die 
Nummer der früheren Eintragung zu versehen. 
In gleicher Weise ist neben der früheren Eintragung in der Spalte Be- 
merkungen auf die spätere Eintragung durch einen geeigneten Vermerk — z. B.
	        
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