Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuss Jüngerer Linie. Dreiundwanzigster Band. 1899. (23)

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8 90. 
Die neben dem Bürgerlichen Gesetzbuch in Kraft bleibenden landesgesetz- Ausdelmung 
lichen Vorschriften, welche sich auf Hypotheken beziehen, finden auf Grundschulden jlnn 
und Rentenschulden entsprechende Anwendung. getrofsenen 
Reutenschul. 
* 9I. den. 
Bei Hypothekenforderungen und Grundschulden kann das Kündigungsrecht indiannge- 
des Eigenthümers nur insoweit ausgeschlossen werden, als der Eigenthümer 10 zubei Sen 
nach zwanzig Jahren unter Einhaltung einer scchsmonatigen Kündigungsfrist - 
kündigen kuann. 
Kapitalien, die auf einem Grumstücke oder einer Gerechtigkeit angelegt 
sind und bisher seitens des Gläubigers oder des Schuldners unkündbar waren, 
können nach dem Ablaufe von zwanzig Jahren seit dem Inkrafttreten dieses 
Gesetzes von dem Gläubiger oder Eigenthümer (Schuldner) unter Einhaltung 
einer Frist von sechs Monaten gekündigt werden. 
Abschnitt IV. 
Porschriften zum Jamilieurechte. 
92. 
Die Bewilligung einer Befreiung von Ehehindernissen in den Fällen der e 
& 1303 und 1312 des Bürgerlichen Gesetzbuchs steht dem Landesherrn, die —— 
Bewilligung einer Befreiung von Ehehindernissen oder vom Aufgebote in den und v 
Fällen der §§ 1313 und 1316 des Bürgerlichen Gesetzbuchs steht dem Fürstlichen n* 
Ministerium, Abtheilung für die Justiz, zu. 
8 93. 
1. Wollen Ausländer oder Ausländerinnen im Fürstenthume eine Ehe 
eingehen, so haben sie ein Zeugniß der zuständigen Behörde des Staates, dem 
sie angehören, darüber beizubringen, daß der Behörde ein nach den Gesetzen ländem. 
dieses Staates bestehendes Ehehinderniß nicht bekannt geworden ist. 
E 
schließung
	        
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