Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuss Jüngerer Linie. Dreiundwanzigster Band. 1899. (23)

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in Ansehung der zur Zeit des Inkrafttretens des Bürgerlichen Gesetzbuchs be- 
stehenden Ehen zu erfolgen haben. 
8 20. 
Diese Verfügung tritt am 1. Jannar 10900 in Kraft. 
Gera, den 23. November 1899. 
Fürstlich Reuß-Pl. Ministerium. 
Engelhardt. 
Beilage I. 
Bestimmungen 
über das Vereinsregister und das Güterrechtsregister. 
I. Algemeines. 
81. 
Die Eintragungen in die Register ersolgen auf Grund einer Verfügung des Anus- 
gerichts. Werden die Geschäfte des Registerführere nicht von cinem Nichter wahrgenommen, 
so soll die Verfügung den Worllaut der Eintragung feststellen. 
82. 
Die Register werden nach den anliegenden Formularen geführt. Jede Eintragung 
nn mit einer laufenden Nummer zu versehen und mittelst eines alle Spalten des Formulars 
durchschneidenden Querstrichs von der folgenden Eintragung zu trennen. 
§ . 
Vor oder unter einer jeden Eintragung ist der Tag der Eintragung zu vermerken. 
Die Eintragung ist von dem Negisterführer zu unterschreiben.
	        
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