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8 8.
Für jede Firma werden nach den Vorschriften der Geschüftsordnung für
die Gerichtsschreibereien der Amtsgerichte besondere Akten gehalten.
Werden Urkunden, die zu dem Register eingereicht worden sind, zurlck-
gegeben, so ist eine beglaubigte Abschrift zurückzubehalten. In der Abschrift
können diejenigen Theilc der Urkunde, welche für die Führung des Handels-
registers ohne Bedentung sind, weggelassen werden; der Nichter bestimmt den
Umfang der Abschrift.
Ist die Urkunde in anderen der Vernichtung nicht unterliegenden Akten
des Amtggerichts enthalten, so genügt eine Verweisung auf die anderen Akten.
§ 9.
Von dem Registergerichte sind bis zum 6. Dezember jedes Jahres das
Blatt oder die Blätter zu bezeichnen, in denen, außer im Reichsanzeiger, während
des nächsten Jahres die Bekanntmachung der Eintragungen in das Register
erfolgen soll.
Der Gerichtsschreiber des Negistergerichts hat von der erfolgten Bezeich-
umg bis zum 8. Dezember der Gerichtsschreiberei des Oberlandesgerichts unter
MBeuutzung eines der Aulage 1 entsprechenden Formulars Anzeige zu erstatten.
Dabei sind die einzelnen für die Bekanntmachungen bestimmten Blätter bei den
der ersten Anzeige folgenden Anzeigen nur insoweit anzugeben, als in der Aus-
wahl der Blätter gegenüber dem Vorjahre eine Aenderung eintritt; soweit dies
nicht der Fall ist, hat der Gerichtsschreiber einen entsprechenden Vermerk in das
Formular aufzunehmen.
Der Gerichtsschreiber des Oberlandesgerichts hat die eingegangenen An-
zeigen auf ihre Richtigkeit und Vollständigkeit zu prüfen, die Beseitigung
etwaiger Fehler und Lücken schlennigst herbeizuführen und die Anzeigen, in denen
gemäsß dem Absatz 2 einzelne für die Bekanntmachung bestimmte Blätter ange-
geben sind — im Jahre 1900 also die sämmtlichen Anzeigen — bis zum
16. Dezember dem Reichsjustizamte zu übermitteln. Damit hat er vom De-
zember 1001 an die Anzeige zu verbinden, daß bezüglich der übrigen Register-
gerichte des Oberlandesgerichtsbezirks eine Aenderung in der Wahl der Blätter
nicht eingetreten ist.
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Die Veröffentlichung einer Eintragung ist herbeizuführen, sobald die Ein-
tragung erfolgt ist.