Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuss Jüngerer Linie. Dreiundwanzigster Band. 1899. (23)

396 
8 11. 
Auf eine leicht verständliche und knappe Fassung der öffentlichen Bekannt- 
machungen ist Bedacht zu nehmen. 
Erfolgen mehrere Bekanntmachungen desselben Gerichts gleichzeitig, so 
sind sie —nN zusammenzufassen. 
Die Bekanntmachung ist in jedem Blatte — § — nmur einmal zu be- 
wirken; ihr Wortlaut ist vor der Absendung an die Blätter dem Richter zur 
Genehmigung vorzulegen. 
812. 
Die Bekanntmachung der Eintragung an den Antragsteller hat, soweit 
thunlich, unter Benutzung von Formularen zu erfolgen. 
Soweit nach den bestehenden Vorschriften die Zusendung durch die Post 
zu erfolgen hat, sind zu den Bekanntmachungen regelmäßig Postkarten, auf deren 
Rückseite sich das Formular befindet, zu verwenden. 
Der Gerichtsschreiber hat die Bekanntmachungen zu unterschreiben und in 
den Akten bei der gerichtlichen Verfügung zu vermerken, wem die Bekannt- 
machung zur Beförderung übergeben und wann die Uebergabe erfolgt ist. 
813. 
Der Gerichtsschreiber hat der Handelskammer 
1. von der Eintragung einer neuen Firma in das Register unter Be- 
zeichnung des Ortes der Niederlassung oder des Sitzes der Gesell- 
schaft und bei Einzelkaufleuten, offenen Handelggesellschaften, Kom- 
manditgesellschaften und Kommanditgesellschaften auf Aktien unter 
Bezeichnung der Inhaber oder der persünlich haftenden Gesellschafter, 
von der Aenderung einer eingetragenen Firma, der Inhaber oder 
der persönlich haftenden Gesellschafter, sowie des Ortes der Nieder- 
lassung oder des Sitzes der Gesellschaft, 
von dem Erlöschen einer Firma 
Mittheilung zu machen. 
Die Mittheilung erfolgt nach dem Schlusse jedes Kalenderjahres mittelst 
Uebersendung von Listen nach den angefügten Formularen. Gegebenen Falles 
#5 ist eine Fehlanzeige zu übersenden. 
* Im unmittelbaren Anschluß an die Eintragung in das Register ist 
von dem Gerichtsschreiber ein Vermerk in den Listen zu bewirken. 
  
1 
—
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.